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Rund ums Oö. Chancengleichheitsgesetz​

Das OÖ. Chancengleichheitsgesetz ist seit 1. September 2008 in Kraft.
Die Abkürzung lautet: 
OÖ. ChG. Diese Abkürzung wird im Text verwendet.

Sie finden in diesem Ratgeber unter anderem Leistungen, die es für Menschen mit Beeinträchtigungen aufgrund des OÖ. ChG gibt. 
Hier wird beschrieben, 
– für wen das Chancen-Gleichheits-Gesetz gilt
– welche Leistungen es gibt
– was Sie tun müssen, wenn Sie eine Leistung in Anspruch nehmen möchten

Die Leistungen bekommen nur
Menschen mit Beeinträchtigungen.

Menschen mit Beeinträchtigungen sind:

  • Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen
  • Menschen mit Sinnes-Beeinträchtigungen
  • Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen
  • Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen
  • Menschen mit mehrfachen Beeinträchtigungen

Sie müssen

  • ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben
  • oder dauernd in Oberösterreich leben.

Eine Leistung bekommt man nicht,

  • wenn man diese Leistung schon wo anders bekommt,
    zum Beispiel vom Bundes-Sozialamt
  • oder wenn man länger als 2 Monate im Jahr
    nicht in Oberösterreich ist.

Es gibt 3 verschiedene Arten von Leistungen im OÖ. ChG.

Es gibt Hauptleistungen.
Das sind:

  • Heilbehandlung
  • Frühförderung und Schulassistenz
  • Arbeit und Fähigkeitsorientierte Aktivität
  • Wohnen
  • Persönliche Assistenz
  • Mobile Betreuung und Hilfe

Ergänzende Leistungen.
Das sind:

  • Selbst-Versicherung in der Kranken-Versicherung
  • Ersatz von Fahrtkosten

Bedarfs-Orientierte Mindestsicherung.
das ist eine Geldleistung für Menschen mit Beeinträchtigungen,
wenn diese sonst kein oder nur sehr wenig Einkommen haben. 
Mehr dazu finden Sie im Kapitel „Rund ums Geld – Subsidiäres Mindesteinkommen”

Eine Bedarfsmeldung dient dazu, Ihren persönlichen Bedarf an Leistungen nach dem OÖ. ChG an das Land OÖ zu melden.
Das ist wichtig, damit Angebote für Menschen mit Beeinträchtigungen besser geplant werden können.
Die Bereitstellung von Leistungen in einer Region braucht eine bestimmte Zeit.
Sie sollten daher Ihren Bedarf melden,
auch wenn Sie eine Leistung erst in der Zukunft brauchen.
Nehmen Sie dazu Kontakt mit Ihrer Bedarfs-Koordinatorin oder ihrem Bedarfs-Koordinator auf.

Für folgenden Leistungen soll der Bedarf gemeldet werden:

  • Frühförderung
  • Arbeit und Fähigkeitsorientierte Aktivität
  • Wohnen
  • Persönliche Assistenz
  • Mobile Betreuung und Hilfe

Für alle anderen Leistungen nach dem Oö. ChG ist keine Bedarfsmeldung erforderlich.
Die Bedarfsmeldung ist kein Antrag. Sie dient auch nicht zur Reservierung einer Leistung.
Sobald Sie eine Leistung brauchen, müssen Sie wieder Kontakt zur Bedarfs-Koordinatorin oder zum Bedarfs-Koordinator aufnehmen.

Der Weg zur Antragstellung soll möglichst kurz für Sie sein.

Dort können Sie einen Antrag stellen:

  • bei der Bezirks-Hauptmannschaft (BH) oder beim Magistrat
  • beim Gemeindeamt, wo Sie den Hauptwohnsitz haben
  • bei der nächsten Sozial-Beratungs-Stelle
  • bei der Einrichtung, in der Sie eine Leistung nach dem Oö. ChG in Anspruch nehmen oder nehmen wollen
  • bei der Abteilung Soziales vom Land Oberösterreich

Bei diesen Stellen erhalten Sie auch das Antragsformular. Es steht außerdem auf der Webseite des Landes Oberösterreich zum Download zur Verfügung. Der Antrag wird bei der Bezirks-Hauptmannschaft oder beim Magistrat von der Bedarfs-Koordinatorin oder vom Bedarfs-Koordinator bearbeitet.

Sie können bereits im Antragsformular ausfüllen, welche Leistung Sie bei welcher Einrichtung in Anspruch nehmen möchten.
Nachdem die Bedarfskoordinatorin / der Bedarfskoordinator Ihren Antrag erhalten hat, bekommen Sie die Einladung zur Assistenzkonferenz. Bei der Assistenzkonferenz wird besprochen, welche Leistung gut für Sie passt und wo Sie diese in Anspruch nehmen können.
Bei der Assistenzkonferenz wird auch ein Assistenzplan erstellt. Im Assistenzplan wird die Leistung, deren Umfang und die Dauer festgehalten. Im Assistenzplan werden ebenfalls kurzfristige und mittelfristige Ziele festgelegt.
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Bezirkshauptmannschaft oder zum Magistrat kommen können, so kommt die Bedarfskoordinatorin / der Bedarfskoordinator zu Ihnen. Um Ihre Mitbestimmung zu sichern, ist es wesentlich, dass Sie bei der Assistenzkonferenz dabei sind.

Unterstützung bekommen Sie auf der Bezirkshauptmannschaft oder am Magistrat bei der Bedarfskoordinatorin / beim Bedarfskoordinator.
Es gibt allerdings auch Unterstützung und Beratung von sogenannten peers. Das sind für Beratungen geschulte Personen, die ebenfalls eine Beeinträchtigung haben. Eine aktuelle Liste mit allen peers in Ihrer Nähe hat die Bedarfskoordinatorin / der Bedarfskoordinator. 
Sie können vor der Assistenzkonferenz eine peer-Beratung in Anspruch nehmen. peers helfen und beraten aber auch bei anderen Fragen oder Problemen. peers haben oft die gleichen Erfahrungen wie Sie gemacht und können so besser verstehen, wie es Ihnen geht.

Die Assistenzkonferenz wird von der Bedarfskoordinatorin / dem Bedarfskoordinator geleitet. Auf jeden Fall muss der Mensch mit Beeinträchtigungen dabei sein. Wenn es eine gesetzliche Vertretung des Menschen mit Beeinträchtigungen gibt, muss diese auch anwesend sein. Das kann zum Beispiel ein Elternteil, eine Verwandte / ein Verwandter oder eine Sachwalterin / ein Sachwalter sein.
Folgende Personen können zusätzlich anwesend sein:
• Sachverständige
• eine Vertrauensperson für den Menschen mit Beeinträchtigungen, das kann eine Betreuerin / ein Betreuer oder ein peer sein
• eine Dolmetscherin / ein Dolmetscher, falls das nötig ist.

Sie können 2 Wochen nach Erhalt des Bescheides gegen diesen Berufung einbringen. Die Berufung müssen Sie bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat einbringen. Die Bedarfskoordinatorin / der Bedarfskoordinator leitet Ihre Berufung dann an die 2. Instanz weiter.
Die Berufung muss folgende Punkte beinhalten:
• die Nummer des Bescheides, gegen den Sie berufen möchten
• der Grund, warum Sie gegen den Bescheid berufen möchten (zum Beispiel warum Sie mit dem Ausmaß der Leistung nicht einverstanden sind)
• welchen Zweck Ihre Berufung hat, d.h. ob der Bescheid aufgehoben werden soll, ob die Dauer einer Leistung erhöht werden soll, usw.
Es kann sein, dass die Bedarfskoordinatorin / der Bedarfskoordinator die Berufung nicht an die 2. Instanz weiterleitet, sondern selbst eine Änderung des Bescheides vornimmt. Das nennt man „Berufungsvorentscheidung“. Sie erhalten dann ein entsprechendes Dokument. Wenn Sie mit der Änderung einverstanden sind, können Sie die geänderte Leistung in Anspruch nehmen. Sind Sie mit der Änderung nicht einverstanden, müssen Sie innerhalb 2 Wochen einen „Vorlageantrag“ stellen. Damit muss Ihre Berufung an die 2. Instanz weitergeleitet werden.

Wenn es um eine Berufung bezüglich Kostenersatz oder Beitrag geht, dann ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes OÖ die 2. Instanz.
Für alle anderen Berufungen ist die OÖ Landesregierung die 2. Instanz.
Die 2. Instanz ist auch gleichzeitig die letzte Instanz.
Danach können Sie nur mehr Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof einlegen.