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Rund ums Erwachsenwerden

Ihr Kind wird zum Jugendlichen und schließlich zum Erwachsenen mit all den dazu gehörigen Erscheinungen wie sexuelle Reifung, Loslösung vom Elternhaus, Selbstständigkeitswünschen, etc.
Sie regeln noch gemeinsam mit Ihrem „erwachsenen Kind“ Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Gemeinsam beraten Sie, welche Anschaffungen notwendig sind. Sie verwalten mit Ihrem Kind gemeinsam dessen Geldangelegenheiten. Sie finden gemeinsam Lösungen für die ärztliche Versorgung Ihres Kindes. Sie fühlen sich in der Lage mit Ihrem Kind und im Interesse
Ihres Kindes Ihr gemeinsames Leben zu gestalten.
Sie machen sich aber auch Gedanken über die Zukunft Ihres Kindes: Was wird, wenn Ihr Kind immer selbstständiger wird, aber nicht alles alleine bewältigen kann? Was wird, wenn Sie sich nicht mehr in der Lage sehen, diese Aufgabe zu bewältigen? Wie sieht es mit der rechtlichen Situation aus, wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat und damit volljährig ist?

Mit diesen Themen sind viele intime und sehr persönliche Fragen verbunden. Diese Fragen lassen sich nicht allgemein beantworten, sondern brauchen ein individuelles Gespräch. Solch ein Gespräch können Sie in Selbsthilfegruppen führen. Sie können aber auch professionelle Hilfe
durch Beratungseinrichtungen in Anspruch nehmen. 
Diese Möglichkeiten stehen sowohl Menschen mit Beeinträchtigungen offen, wie auch deren Eltern.

Der Verein Senia beschäftigt sich mit dem Thema „Sexualität und Beeinträchtigungen“. Er ist Ansprechpartner für:

  • Menschen mit Beeinträchtigungen
  • Angehörige von Menschen mit Beeinträchtigungen
  • andere Bezugspersonen oder Einrichtungen

Seit 2007 darf jeder Mensch wählen gehen, der

  • bis zum Stichtag das Alter von 16 Jahren erreicht hat und
  • österreichische Staatsbürgerin / österreichischer Staatsbürger ist.

Ob man wählen gehen darf, ist also nur vom Alter und von der Staatszugehörigkeit abhängig, nicht jedoch von etwaigen Beeinträchtigungen. durch Beratungseinrichtungen in Anspruch nehmen. 
Diese Möglichkeiten stehen sowohl Menschen mit Beeinträchtigungen offen, wie auch deren Eltern.

Jugendliche mit Beeinträchtigungen erreichen die Volljährigkeit, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, so wie alle anderen Jugendlichen auch. Damit haben sie auch den gleichen Anspruch auf alle staatsbürgerlichen Grundrechte. Einige Beispiele für diese Grundrechte:

  • Jeder erwachsene Mensch hat das Recht, ein Testament zu machen.
  • Jeder erwachsene Mensch hat die Elternrechte für seine leiblichen Kinder.
  • Jeder erwachsene Mensch kann Rechtsgeschäfte verbindlich abschließen.
  • Bei jedem erwachsenen Menschen ist für jeden medizinischen Eingriff prinzipiell dessen Einwilligung notwendig.

Wenn Sie glauben, dass Ihr Kind gewisse Rechte und Pflichten nicht ausreichend selbstständig wahrnehmen kann, gibt es mehrere Möglichkeiten zur Unterstützung:

  •  Vertretung durch einen nächsten Angehörigen
  •  Vertretung durch einen Vorsorgebevollmächtigten
  •  Vertretung durch eine Sachwalterin / einen Sachwalter

Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sind oft nicht in der Lage, bestimmte Angelegenheiten selbst zu erledigen. Die Gefahr besteht, dass sie benachteiligt werden. Dann brauchen diese Menschen eine gesetzliche Vertretung. Möglichkeiten der gesetzlichen
Vertretung sind:
Vertretung durch einen nächsten Angehörigen Zu den nächsten Angehörigen zählen

  • Eltern
  • volljährige Kinder
  • im gleichen Haushalt lebende Partnerinnen / Partner

(Wenn Partner nicht verheiratet sind, müssen sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt haben.)

Vertretung durch einen Vorsorgebevollmächtigten

Jedem Menschen kann es passieren, dass sie oder er in der Zukunft bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann. Dafür kann man einer Person, der man vertraut, eine „Vorsorgevollmacht“ erteilen. Diese Person übernimmt dann die gesetzliche Vertretung, wenn man nicht mehr selbstständig entscheiden kann. Vertretung durch eine Sachwalterin / einen Sachwalter
Es kann sein, dass die „Vertretung durch einen nächsten Angehörigen“ oder die „Vertretung durch einen Vorsorgebevollmächtigten“ nicht möglich ist. Dann kann eine Sachwalterin / ein Sachwalter bestellt werden. Sie oder er übernimmt die gesetzliche Vertretung des Menschen mit Beeinträchtigungen. Die gesetzliche Vertretung übernimmt eine Sachwalterin / ein Sachwalter aber nur dort, wo der Mensch mit Beeinträchtigungen sich nicht selbst vertreten kann. In den Bereichen, in denen der Mensch mit Beeinträchtigungen selbst entscheiden kann, macht sie oder er das auch weiterhin.

Eine Sachwalterin / ein Sachwalter wird von einem Gericht ausgewählt. Dabei muss das Gericht besonders auf die persönlichen Bedürfnisse des Menschen mit Beeinträchtigungen achten. Folgende Personen können ausgewählt werden:

  • eine geeignete Person, die dem Menschen mit Beeinträchtigungen nahe steht(Das kann eine Verwandte / ein Verwandter sein. Das kann aber auch eine andere Person sein, die dem Menschen mit Beeinträchtigungen vertraut ist.)
  • eine Sachwalterin / ein Sachwalter von einem geeigneten Verein
  • Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte oder Notarinnen / Notare, wenn es überwiegend um die rechtliche Vertretung des Menschen mit Beeinträchtigungen geht
  • andere geeignete Personen, wenn keine der vorigen Personen möglich ist

Die Sachwalterin / der Sachwalter muss alle wichtigen Entscheidungen mit der / dem Betroffenen rechtzeitig besprechen. Ihre / seine Wünsche müssen berücksichtigt werden, wenn diese Wünsche nicht das Wohl der / des Betroffenen selbst gefährden. Der Mensch mit Beeinträchtigungen muss sein Leben so selbstständig wie möglich leben können. Es ist wichtig, dass die Sachwalterin / der Sachwalter mit den Eltern oder mit anderen nahestehenden Personen spricht. Diese sind mit dem Leben und den Wünschen des Menschen mit Beeinträchtigungen vertraut. Dann kann die Sachwalterin / der Sachwalter besser Entscheidungen zum Wohl des Menschen mit Beeinträchtigungen treffen.
Zu den Pflichten der Sachwalterin / des Sachwalters können gehören:

  • Gesetzliche Vertretung
  • Verwaltung von Einkünften
  • Verwaltung von Barvermögen
  • Verwaltung von Liegenschaften
  • Personensorge (Organisation der ärztlichen Versorgung und der sozialen Betreuung)
  • Rechtschutz in der Psychiatrie oder in Heimen
  • Medizinische Maßnahmen
  • Bestimmung des Wohnortes