Direkt zum Inhalt

Schule

Der Schuleintritt stellt einen markanten Punkt im Leben eines jeden jungen Menschen dar.
Die Schule hat die Aufgabe, den Bedürfnissen aller Kinder gerecht zu werden. Wir alle wollen für unsere Kinder nur das Beste.  Diesem hohen Anspruch muss sich auch die Schule stellen. 

Die Schule bietet viele verschiedene Schulformen an. Um die beste Schulform zu finden, ist es notwendig, möglichst viele Informationen zu bekommen. Damit wird eine optimale Betreuung eines jeden Kindes sichergestellt.

Jedes Kind ist ab dem 1. September schulpflichtig, der nach der Vollendung des 6. Lebensjahres folgt. Jedes schulpflichtige Kind muss zur Schuleinschreibung kommen. Die Schuleinschreibung findet meist schon im November des Vorjahres statt, also ca. 10 Monate vor Schulbeginn. Eine „Zurückstellung“ vom Schulbesuch ist nicht mehr möglich.
Man spricht von schulpflichtigen Kindern, die

  • die nötige Schulreife haben oder
  • die nötige Schulreife noch nicht haben (schulunreife Kinder).

Schulpflichtige, aber schulunreife Kinder werden als Vorschülerinnen und Vorschüler pädagogisch gefördert.
Es gibt Kinder, bei denen zeigt sich während des 1. Schuljahres, dass sie den schulischen Anforderungen noch nicht gewachsen sind. Diese können auch während des Jahres zu den Vorschulkindern wechseln. Vorschulkinder werden entweder in einer gemeinsamen Eingangsstufe oder in einer eigenen Vorschulklasse betreut.
Gemeinsame Eingangsstufe heißt, dass Kinder der 1. Klasse Volksschule und Vorschulkinder gemeinsam in einer Klasse betreut werden.
Sie werden aber nach unterschiedlichen Lehrplänen unterrichtet.

Mit 1. September 2006 ist die Neufassung des § 15 Schulpflichtgesetz (SchPflG) in Kraft getreten. In dieser Neufassung gibt es einen Wechsel der Sichtweise: 

Es handelt sich nun nicht mehr um eine Befreiung von der Schulpflicht, sondern um eine Befreiung vom Besuch des Unterrichts in der Schule. Daher gilt für JEDES Kind die allgemeine Schulpflicht. Es gibt keine Befreiung von der Schulpflicht mehr. Es gibt daher auch kein Kind mehr, das von der Schulpflicht ausgenommen wäre.
Ein formloser Antrag um Befreiung vom Besuch des Unterrichts kann beim Bezirksschulrat (BSR) gestellt werden,

  • wenn medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder
  • wenn der Schulbesuch dadurch zu einer unzumutbaren Belastung für die Schülerin / den Schüler würde.

Die Schülerin / der Schüler kann dann für die unbedingt notwendige Dauer vom Besuch des Unterrichts befreit werden. Es kann sein, dass die Befreiung vom Besuch des Unterrichts länger als ein Semester dauert. Dann muss der Bezirksschulrat die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
Die Zeit der Befreiung vom Besuch des Unterrichts wird auf die Dauer der allgemeinen Schulpflicht angerechnet.

Ihr erster Ansprechpartner ist die Sprengelvolksschule.
Dort wird die Schuleinschreibung für Ihr Kind vorgenommen.
Dort bekommen Sie auch Beratung über das weitere Vor gehen. Wenn Sie zusätzlich eine Beratung zur Feststellung der Schulfähigkeit möchten, so wenden Sie sich an

  •  das regionale Sonderpädagogische Zentrum (SPZ),
  •  den schulpsychologischen Dienst oder
  •  holen Sie ärztlichen Rat ein.

Ein wichtiger Ansprechpartner für Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen ist das Sonderpädagogische Zentrum (SPZ) des Bezirkes. Das SPZ ist unter anderem dafür zuständig, dass Ihnen geeignete schulische Angebote vorgestellt werden. Das SPZ steht auch bei anstehenden
Entscheidungen mit Rat und Tat zur Seite. Elternberatung zu schulischen Fragen wird auch von Selbsthilfegruppen und Elterninitiativen angeboten.

Es soll selbstverständlich werden, dass junge Menschen auch Schulfreundinnen / Schulfreunde haben, die sichtbar anders sind, zum Beispiel in ihren Ausdrucksmöglichkeiten, ihrem Tempo und ihrer Leistungsfähigkeit. Junge Menschen lernen dann voneinander. Das nennt man „Soziales Lernen“ und das ist für alle Kinder gleich wichtig.
Die integrative Betreuung soll zum Sozialen Lernen beitragen. Bei der integrativen Betreuung werden Kinder mit und ohne Beeinträchtigungen von Integrationslehrkräften unterrichtet. Viele Untersuchungen zeigen, dass alle Kinder davon profitieren. Die integrative Betreuung geht nicht auf
Kosten der schulischen Leistung.


Sie sollten schon vor Schuleintritt Ihres Kindes – spätestens nach der Schuleinschreibung – Kontakt mit dem Sonderpädagogischen Zentrum (SPZ) in Ihrem Bezirk aufnehmen. Dort wird gemeinsam mit Ihnen überlegt, wo und wie Ihr Kind optimal gefördert werden kann. Wenn es
nötig ist, gibt es zur Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigungen noch zusätzlich Schulassistentinnen / Schulassistenten. Die Schulassistenz unterstützt zum Beispiel beim An- und Ausziehen, beim Essen, auf der Toilette usw.
Bei der Beratung werden die schulischen Gegebenheiten mit den Bedürfnissen Ihres Kindes abgestimmt. Sie sind Expertin und Experte in Bezug auf Ihr Kind. Darum ist es besonders wichtig, dass Sie die vorgeschlagene Möglichkeit für die richtige halten. Wenn Sie Zweifel haben, können Sie
weitere Beratungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen.

Wenn Ihr Kind in der Schule Schwierigkeiten hat, den Anforderungen zu entsprechen, so werden zuerst in der Schule Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung Ihres Kindes gesetzt. Dabei ist der Kontakt zwischen Schule und Eltern besonders wichtig. Sie sollen einerseits erfahren, WAS
alles gemacht wird. Andererseits sollen Sie auch mit der Schule besprechen können, WIE SIE diesen notwendigen Prozess der Förderung unterstützen können. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, so kann ein Antrag zur „Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“
gestellt werden.
Es gibt auch Kinder, die wegen ihrer Beeinträchtigungen den Anforderungen des Lehrplans der Volksschule oder Hauptschule nicht gewachsen sind. Für diese Kinder kann und soll der sonderpädagogische Förderbedarf (SPF) festgestellt werden. Auch für Kinder, die aufgrund von Körper oder Sinnesbeeinträchtigungen besondere Unterstützung brauchen, soll der sonderpädagogische Förderbedarf (SPF) festgestellt werden. 

Mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF) hat Ihr Kind Anspruch auf eine optimale, auf Ihr Kind abgestimmte, pädagogische Förderung.
Grundsätzlich muss ein Antrag von den Eltern des Kindes oder von der Leitung der jeweiligen Volksschule gestellt werden. Der Antrag muss an den zuständigen Bezirksschulrat (BSR) gerichtet werden. Der Bezirksschulrat muss prüfen, ob das Kind eine sonderpädagogische Förderung
benötigt oder nicht. Zu diesem Zweck werden meist verschiedene Gutachten eingeholt. Auf alle Fälle wird das Sonderpädagogische Zentrum (SPZ) beauftragt ein pädagogisches Gutachten zu erstellen. Bei der Erstellung dieses Gutachtens werden die Eltern mit eingebunden.
Die Eltern können Gutachten von Personen vorlegen, die das Kind bisher betreut haben (z.B. Ärztinnen / Ärzte, Therapeutinnen / Therapeuten, Pädagoginnen / Pädagogen, etc.).
Wenn Eltern es wollen, muss der Bezirksschulrat eine mündliche „Verhandlung“ ansetzen. Dafür müssen die Eltern einen Antrag beim Bezirksschulrat stellen. Bei dieser mündlichen Verhandlung wird darüber gesprochen, wo Ihr Kind unterrichtet werden soll und welche Förderung
es erhalten kann. Die Eltern können die Gutachterinnen / Gutachter zur Verhandlung mitbringen.

Sie haben das Recht auf eine integrative Schulform.
Das heißt, Ihr Kind kann eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer Allgemeinbildenden höheren Schule besuchen. Der Bezirksschulrat (BSR) muss Sie darüber informieren, an welcher nächstgelegenen Schule das möglich ist. An der Schule muss die Möglichkeit bestehen,
Ihr Kind nach seinem sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF) optimal zu fördern.
Das Angebot dazu kann unterschiedlich sein. Grundsätzlich gibt es vier verschiedene Modelle:

  • Integrative Klasse: Mehrere Kinder mit SPF sind zusammen mit anderen Kindern in einer Klasse und werden immer von 2 Lehrpersonen unterrichtet.
  • Stützmodelle: Kinder mit SPF sind in einer Regelschulklasse. Sie werden aber nicht die volle Stundenanzahl von 2 Lehrpersonen unterrichtet.
  • Einzelintegration: Ein Kind mit SPF besucht ohne zusätzliche Lehrperson eine Regelschulklasse.
  • Kooperative Form: Die Kinder mit SPF werden in einer eigenen Klasse von einer eigenen Lehrperson unterrichtet. Diese Klasse arbeitet mit einer Regelschulklasse zusammen.

Es kann sein, dass es keine integrative Schulform gibt, die Ihr Kind bei einem zumutbaren Schulweg erreichen kann.
Dann muss der Bezirksschulrat, gemäß § 8a Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes, im Rahmen seiner Zuständigkeiten, „Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart“ ergreifen. Wie diese Maßnahmen aussehen, ist je nach Situation unterschiedlich.

Die Schule muss diese Frage klären und Ihnen dazu Auskunft geben. Die Schulleitung bzw. der Schulerhalter (meistens Gemeinde oder Magistrat) weiß über die bestehenden Fahrdienste Bescheid. Sie werden Ihnen sagen können, wie Ihr Kind diese Fahrdienste nutzen kann. Nach
den derzeitigen gesetzlichen Regelungen müssen Eltern einen Selbstbehalt bezahlen. Die Richtlinien zum Fahrdienst für Schülerinnen / Schüler sehen vor, dass eine bestimmte Anzahl von Kindern transportiert werden muss. Wenn es zu wenig Kinder sind, gibt es keinen Fahrdienst.
Wenn in Ihrem konkreten Fall Unklarheiten auftreten, wird die Schulleitung mit der Finanzlandesdirektion Kontakt aufnehmen, um eine Lösung zu finden. Die Finanzlandesdirektion ist für die Bezahlung des Fahrdienstes zuständig.
Es kann sein, dass kein Fahrdienst finanziert werden kann (z.B. zu geringe Schülerzahl oder kein Fahrdienst vorhanden) und Sie das Kind selbst zur Schule bringen müssen. Dann besteht der Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe. Diese können Sie beim Finanzamt beantragen.

Welche zusätzliche Unterstützung Ihr Kind braucht, wird bei der „Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ mit dem Sonderpädagogischen Zentrum (SPZ) abgeklärt.
Sie selbst sollten schon beim ersten Kontakt mit der Schule (Schuleinschreibung) darauf hinweisen, dass Ihr Kind zusätzliche Unterstützung benötigt. Das kann Unterstützung beim An- und Ausziehen, beim Essen, auf der Toilette, usw. sein. Der Schulerhalter (meistens Gemeinde oder Magistrat) muss dann dafür sorgen, dass Ihr Kind Schulassistenz bekommt, wenn das nötig ist.
Die Kosten für Schulassistenz werden zur Gänze vom Land OÖ getragen.

Laut Schulorganisationsgesetz muss der Schulerhalter (meistens Gemeinde oder Magistrat) dafür sorgen, dass es Ihrem Kind möglich ist, die Schule zu besuchen. Dabei sind vor allem bauliche Veränderungen gemeint, die das Gebäude barrierefrei machen. Der Schulerhalter kann dafür
um Unterstützung beim Land OÖ, Direktion Bildung und Gesellschaft, ansuchen.
Informationen über spezielle Hilfsmittel für Kinder mit Sinnes- oder Körperbeeinträchtigungen bekommen Sie bei den überregionalen Sonderpädagogischen Zentren (SPZ). Diese verleihen auch verschiedene Hilfsmittel (z.B. Brailledrucker, …).
Wenn Ihr Kind besondere Hilfsmittel für die schulischen Aufgaben zu Hause (z.B. einen Computer) benötigt, können Sie beim Bundessozialamt (BSB) um Unterstützung ansuchen. Es gibt dafür

  • den „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen“ nach dem Bundesbehindertengesetz oder
  • den Ausgleichstaxfonds nach dem österreichischen Behinderteneinstellungsgesetz (für Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr).

Nähere Auskünfte erteilt das Bundessozialamt. Auch das Land OÖ kann nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz finanzielle Zuschüsse gewähren. Dafür müssen Sie einen Antrag bei der Abteilung Soziales stellen.

Diese Frage stellt sich des Öfteren. Es ist ratsam, möglichst frühzeitig eine Betreuungsform zu suchen und diese auch einzufordern.
Es gibt ganztägige Schulformen, in denen alle Kinder den ganzen Tag betreut werden.
Seit dem Schuljahr 2006/07 muss es an allen anderen Schulen eine Tagesbetreuung geben, wenn mindestens 15 Schülerinnen / Schüler dafür angemeldet sind. Allerdings müssen die räumlichen Voraussetzungen und andere Betreuungsangebote berücksichtigt werden. Falls es derzeit (noch) kein passendes Betreuungsangebot am Schulstandort gibt, wenden Sie sich an die Schulleitung oder die zuständige Gemeinde / den zuständigen Magistrat.
Als ganztägige Betreuungsform kommt auch der Hort in Frage. Für Kinder mit Beeinträchtigungen gibt es zwei verschiedene Formen:

  •  Integrativer Hortplatz – Im Hort werden Kinder mit und ohne Beeinträchtigungen gemeinsam betreut.
  •  Heilpädagogischer Hort – Das ist ein Hort, der spezielle Betreuung nur für Kinder mit Beeinträchtigungen anbietet.

Wenn Sie einen Hortplatz bekommen möchten, melden Sie Ihr Kind direkt beim Hort oder Horterhalter an. Der Horterhalter kann die Gemeinde, die Pfarrcaritas, ein Orden oder eine sonstige Trägerinstitution sein.
Wenn Sie auf Schwierigkeiten stoßen, lassen Sie sich dadurch nicht entmutigen. Informieren Sie die zuständigen Ansprechpersonen ausführlich über die Möglichkeiten und Bedürfnisse Ihres Kindes. Nehmen Sie Kontakt zu Elterninitiativen oder Vereinen auf, die sich mit dem Thema
Integration beschäftigen.
Seit dem Sommer 2001 ist die integrative Betreuung in Horten in OÖ auch gesetzlich verankert.
Die finanziellen Regelungen können sehr unterschiedlich sein. Daher empfiehlt es sich, für Ihre spezielle Situation, direkt beim Hort die Kosten zu erfragen. Mobile Betreuung und Hilfe oder Persönliche Assistenz soll Eltern entlasten, die Kinder mit Beeinträchtigungen zu Hause betreuen. Diese beiden Betreuungsformen unterstützen zum Beispiel bei der Freizeitgestaltung des Kindes. Wie viele Stunden im Monat Ihr Kind eine dieser
Betreuungsformen in Anspruch nehmen kann, wird bei der Assistenzkonferenz festgelegt.  Die Bedarfskoordinatorinnen / Bedarfskoordinatoren und die Träger geben Ihnen Auskunft, in welchem Ausmaß und zu welchen Zeiten eine dieser Betreuungsformen in Anspruch genommen werden
kann. Sie sagen Ihnen auch, welche der beiden Betreuungsformen die passende für Ihr Kind ist. Mobile Betreuung und Hilfe kann ab einem Alter von 3 Jahren, Persönliche Assistenz kann ab einem Alter von 6 Jahren in Anspruch genommen werden.
Die Mobile Betreuung und Hilfe oder Persönliche Assistenz sind Leistungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz
und können bei den genannten Stellen beantragt werden. Ein Beitrag ist zu bezahlen.

Das Sonderpädagogische Zentrum (SPZ) begleitet die Kinder mit Beeinträchtigungen auch in die Hauptschule. Die Schulgesetze sehen integrative Schulformen sowohl in der Hauptschule als auch in der AHS-Unterstufe vor.
Prinzipiell haben Sie als Eltern eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Wahlrecht, ob Ihr Kind integriert wird oder eine Sonderschule besuchen soll.
Kinder mit Körper- oder Sinnesbeeinträchtigungen, die die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen für die AHS erfüllen, können diese auch besuchen.

Im Verfahren zur „Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ werden Gespräche zwischen Ihnen, der Schule und dem Sonderpädagogischen Zentrum (SPZ) geführt. In diesen Gesprächen wird versucht, eine gemeinsame Lösung zu finden.
Der Bezirksschulrat trifft dann die endgültige Entscheidung mit einem Bescheid.
Wenn Sie mit der vorgeschlagenen Lösung nicht einverstanden sind, so können Sie gegen diesen Bescheid innerhalb von 14 Tagen Berufung einlegen. Der Landesschulrat als übergeordnete Behörde wird dann diese Berufung bearbeiten. Unterstützung und Beratung bieten
dabei auch Selbsthilfegruppen und Elterninitiativen an.

Informationen über zusätzliche Lernförderungen kann Ihnen das Sonderpädagogische Zentrum (SPZ) geben.
Dort kann man Ihnen sagen, welche zusätzlichen Hilfen im Bezirk angeboten werden. Weiters können Sie sich an die schulpsychologische Bildungsberatung wenden, die in manchen Bezirken auch eine Lernförderung anbietet.
Eine besondere Lernförderung ist die Individualförderung.
Dieses Angebot gilt für alle Personen, die einen individuellen Förderbedarf in den Bereichen Bildung, Lebensund Berufsalltag haben. Die Individualförderung will den Menschen in vielen Bereichen des Lebens fördern, zum Beispiel bei der Kommunikationsfähigkeit, bei motorischen
Fähigkeiten, beim Lesen oder Schreiben usw. Für diese Leistung müssen Sie bei den genannten Stellen einen Antrag gemäß dem Oö. Chancengleichheitsgesetz stellen. Die Kosten werden vom Land OÖ getragen. Es ist ein Beitrag zu bezahlen.

Nach dem Schulorganisationsgesetz gibt es folgende Arten von Sonderschulen:

  •  Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte und lernschwache Kinder)
  •  Sonderschule für körperbehinderte Kinder
  •  Sonderschule für sprachgestörte Kinder
  •  Sonderschule für schwerhörige Kinder
  •  Sonderschule für Gehörlose
  •  Sonderschule für sehbehinderte Kinder
  •  Sonderschule für blinde Kinder
  •  Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder

Diesen Sonderschulen können auch Klassen für Kinder mit Mehrfachbeeinträchtigungen angeschlossen sein. An den Sonderschulen wird nach Lehrplänen unterrichtet, die für Kinder mit speziellen Beeinträchtigungen entwickelt wurden.
Für Sonderschulen gibt es, ebenso wie für Volksschulen oder Hauptschulen, ein regional begrenztes Einzugsgebiet.
Das Land OÖ führt aber als Schulerhalter einige Landessonderschulen, die von Schülerinnen / Schülern aus ganz Oberösterreich besucht werden können.
Der Besuch der Landessonderschulen ist grundsätzlich für alle Schülerinnen / Schüler unentgeltlich. Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen und für die Betreuung im Freizeitbereich bei ganztägigen Schulformen sind Beiträge zu den Kosten
zu bezahlen. Diese Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein. Die Beiträge müssen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen festgelegt werden.

Berufsorientierung und Berufsvorbereitung sind wesentliche Inhalte, die in der Schule angeboten werden. Unterstützung bei der Entwicklung beruflicher Perspektiven bietet auch das Clearing. Die Clearingstellen arbeiten eng mit der Schule zusammen.
Ziele des Clearing sind:

  • Jugendliche lernen ihre eigenen Stärken kennen.
  • Jugendliche entwickeln berufliche Perspektiven und einen „Zukunftsplan“.
  • Ein möglicher Nachschulungsbedarf wird festgestellt.
  • Durch „Schnuppern“ in Betrieben können Jugendliche verschiedene Berufe kennen lernen.

Zielgruppe des Clearing sind Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen, die ohne Hilfe keinen Arbeitsplatz erlangen können.
Das sind Jugendliche mit:

  • einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)
  • sozialen oder emotionalen Beeinträchtigungen
  • körperlichen Beeinträchtigungen
  • geistigen Beeinträchtigungen
  • Sinnesbeeinträchtigungen

Die Dienstleistungen des Clearing sind kostenlos. Die Kosten werden vom Bundessozialamt (Ausgleichstaxfonds und Europäischer Sozialfonds) und dem Land OÖ, Abteilung Soziales getragen.
Weiters informieren noch andere Einrichtungen wie das Arbeitsmarktservice (AMS) und das Bundessozialamt (BSB) über Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten nach der Schule.

In Oberösterreich gibt es Wohneinrichtungen von privaten Trägervereinen, die vom Land OÖ finanziert werden. Falls Sie für Ihr Kind eine Wohnbetreuung suchen, wenden Sie sich am besten zuerst an die Bedarfskoordinatorin / den
Bedarfskoordinator. Für Vorabinformationen können Sie
sich auch direkt an eine Wohneinrichtung wenden.
Ist ein passender Platz vorhanden, stellen Sie bei den genannten Stellen einen Antrag gemäß dem Oö. Chancengleichheitsgesetz. Möchten Sie eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt, kann eine Bedarfsmeldung aufgenommen werden. Diese wird an die Bedarfskoordinatorin /
den Bedarfskoordinator weitergeleitet.
Das Land OÖ trägt die Kosten für die Wohnbetreuung. Es ist jedoch ein Beitrag zu bezahlen.