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Rund ums Geld

Die OÖ Landesregierung hat im Oö. Chancengleichheitsgesetz das Subsidiäre Mindesteinkommen verankert. Das ist eine Geldleistung, die Menschen mit Beeinträchtigungen vom Land OÖ unter bestimmten Voraussetzungen bekommen. Damit können sie ein möglichst eigenständiges und selbstbestimmtes Leben führen und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.

Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und eine der folgenden Leistungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz bekommen:

  •  Berufliche Qualifizierung
  • Geschützte Arbeit
  •  Fähigkeitsorientierte Aktivität
  •  Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung
  •  Wohnen in einer Wohnung oder einer Wohngemeinschaft
  •  Persönliche Assistenz
  •  Mobile Betreuung und Hilfe

Wenn Sie eine Vollbetreuung in einem Wohnheim oder eine Betreuung im Kurzzeitwohnen in Anspruch nehmen, haben Sie keinen Anspruch auf das Subsidiäre Mindesteinkommen.
Einen Antrag für das Subsidiäre Mindesteinkommen können Sie bei allen genannten Stellen einreichen.

Richtsätze für das Subsidiäre Mindesteinkommen – Stand 1.5.2009:

  •  Wenn Sie alleine wohnen oder wenn Sie in einer teilbetreuten Wohnform nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz wohnen, gelten folgende Richtsätze:
  •  678,96 Euro, wenn Sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben
  •  329,54 Euro, wenn Sie Anspruch auf Familienbeihilfe haben

 Wenn Sie in einer Haushaltsgemeinschaft oder in einer Wohngemeinschaft wohnen, die keine teilbetreute Wohnform nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz ist, gelten folgende Richtsätze:

  •  596,45 Euro, wenn Sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben
  •  246 Euro, wenn Sie Anspruch auf Familienbeihilfe haben

Wie hoch der tatsächlich ausbezahlte Betrag ist, richtet sich danach, ob Sie zusätzliche Einkünfte haben und wie hoch Ihre zusätzlichen Einkünfte sind. Folgende Einkünfte werden dabei berücksichtigt:

  •  Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit (z.B. Lohn, Pension, Waisenpension, …)
  •  steuerfreie Einkünfte zur Deckung des Unterhalts (z.B. Unterhalt, Alimente, …)
  •  Vermögen ab 12.000,– Euro (z.B. Sparvermögen, Wertpapiere, …)
  •  Einkünfte von der Ehegattin / vom Ehegatten oder von der Lebensgefährtin / vom Lebensgefährten

Das Pflegegeld wird bei der Berechnung des Subsidiären Mindesteinkommens nicht berücksichtigt.
Die Auszahlung erfolgt monatlich, jeweils am Ersten eines Kalendermonats im Voraus. Im Subsidiären Mindesteinkommen sind 2 Sonderzahlungen (ähnlich 13./14. Gehalt) enthalten. Diese 2 Sonderzahlungen werden anteilsmäßig jedes Monat mit ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt nur auf ein Konto, eine Barauszahlung ist nicht möglich.

Mit dem Pflegegeld können Betroffene die Betreuung und Hilfe bezahlen, die sie brauchen. Damit können sie ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen. Sie können sich ihr Leben nach den eigenen Bedürfnissen gestalten.
Voraussetzungen für Pflegegeld sind:

  •  ständiger Betreuungs- und Hilfebedarf wegen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen oder einer Sinnesbeeinträchtigung, die voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird
  •  ständiger Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden im Monat
  •  Aufenthalt in Österreich

(Unter bestimmten Umständen wird Pflegegeld auch dann bezahlt, wenn Sie sich anderswo im Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten. Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören 30 Staaten in Europa.)
Bei der Höhe des Pflegegeldes gibt es 7 Stufen. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig davon, wie viele Stunden Pflege die / der Betroffene braucht. Es ist egal aus welchem Grund jemand Pflege braucht. Die Höhe des Pflegegeldes können Sie im Internet auf
www.land-oberoesterreich.gv.at oder auf www.help.gv.at nachlesen.
Für das Bundespflegegeld können Sie den Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt stellen. Für das Landespflegegeld können Sie den Antrag bei Ihrer Gemeinde / Ihrem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft stellen. Das Pflegegeld wird 12 mal im Jahr ausbezahlt.
Zur Unterstützung von pflegenden Angehörigen gibt es verschiedene Angebote:

  •  Mobile Dienste
  •  Begünstigte Weiterversicherung
  •  Erholungstage oder Urlaubsmöglichkeit
  •  Kurzzeitpflege
  •  Gesprächsgruppen
  •  Möglichkeiten der Weiterbildung, Beratung und Begleitung

Für pflegende Angehörige gibt es einen Zuschuss aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung.
Voraussetzungen für diesen Zuschuss sind:

  •  Die pflegebedürftige Person bekommt Pflegegeld der Stufe 3 nach dem Bundespflegegesetz oder höher oder
  •  ist an Demenz erkrankt und bekommt Pflegegeld der Stufe 1 oder höher oder
  •  ist minderjährig und bekommt Pflegegeld der Stufe 1 oder höher
  •  und wird seit mindestens einem Jahr meistens von dieser / diesem Angehörigen gepflegt
  •  und die / der Angehörige kann die Pflege wegen Krankheit, Urlaub oder anderen wichtigen Gründen mindestens eine Woche lang nicht machen.

Der Antrag für diesen Zuschuss kann beim Bundessozialamt (BSB) eingereicht werden.

Wenn Sie eine 24-Stunden-Betreuung benötigen, können Sie um eine Förderung beim Bundessozialamt (BSB) ansuchen.
Die Förderung beträgt derzeit (Stand 2009) bis zu:

  • 1.100 Euro monatlich, wenn Sie die Betreuungsperson anstellen oder wenn die Betreuungsperson bei einem gemeinnützigen Anbieter angestellt ist
  • 550 Euro monatlich, wenn die Betreuungsperson selbstständig ist

Derzeit darf Ihr Einkommen nicht mehr als 2.500 Euro netto monatlich betragen. Einkommen aus Pflegegeld, Sonderzahlungen, Wohnbeihilfen, Unfallrenten, Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld wird dabei nicht eingerechnet.
Wenn Sie für Angehörige Unterhalt bezahlen müssen, so erhöht sich die Einkommensgrenze derzeit um 400 Euro für jeden Angehörigen. Wenn Sie für beeinträchtigte Angehörige Unterhalt bezahlen müssen, so erhöht sich die Einkommensgrenze derzeit um 600 Euro für jeden beeinträchtigten Angehörigen.
Vermögen wird bei der Förderung für die 24-Stunden Betreuung nicht mehr berücksichtigt.
Folgende Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein:

  •  Sie haben Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 oder höher.
  •  Die Betreuungsperson muss eine theoretische Ausbildung im Ausmaß des Heimhelfers haben oder die Betreuungsperson hat Ihre Betreuung bereits 6 Monate sachgerecht durchgeführt.

Auf der Webseite www.pflegedaheim.at finden Sie weitere Informationen zur 24-Stunden-Betreuung.

Sie haben für Ihr Kind Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe,

  •  wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50% (voraussichtlich länger als 3 Jahre) besteht oder
  •  wenn das Kind voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen Unterhalt selbst zu verdienen. (Dabei ist es egal wie hoch der Grad der Behinderung ist.)

Wenn das Kind ein eigenes Einkommen hat, darf das eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
Erhöhte Familienbeihilfe können Sie bis zu 5 Jahre rückwirkend bekommen. Einen Antrag für die erhöhte Familienbeihilfe können Sie bei Ihrem Finanzamt einreichen. Wenn Sie für das Kind Pflegegeld bekommen, so müssen Sie das dem Finanzamt melden. Bevor die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, werden Sie von der / dem ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes (BSB) zur Untersuchung
Ihres Kindes eingeladen.

Wenn Sie ein Kind mit Beeinträchtigungen pflegen und daher nicht berufstätig sind, können Sie eine freiwillige Pensionsversicherung beantragen. Der Antrag dafür muss bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  •  Ihr Kind ist noch nicht 40 Jahre alt.
  •  Sie leben gemeinsam in einem Haushalt mit Ihrem Kind.
  •  Für das Kind wird erhöhte Familienbeihilfe bezogen.
  •  Ihre Arbeitskraft wird völlig für die Pflege des Kindes benötigt.
  •  Sie sind ein Elternteil, ein Großelternteil, ein Stiefelternteil oder ein Pflegeelternteil.

Diese freiwillige Pensionsversicherung kann nur eine Person im Haushalt in Anspruch nehmen.
Die Kosten für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe vom Bund bezahlt.

Alle Menschen, die nicht krankenversichert sind, haben die Möglichkeit sich freiwillig selbst zu versichern. Für Menschen mit Beeinträchtigungen werden die Kosten für diese freiwillige Selbstversicherung vom Land OÖ übernommen.
Voraussetzung dafür ist, dass sie eine oder mehrere der folgenden Leistungen im Rahmen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes in Anspruch nehmen:

  •  Heilbehandlung
  •  Frühförderung oder Schulassistenz
  •  Arbeit und Fähigkeitsorientierte Aktivität
  •  Wohnen
  •  Persönliche Assistenz
  •  Mobile Betreuung und Hilfe

Sozialhilfe ist Hilfe zur „Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens”. Sozialhilfe ist meistens eine monatliche Geldleistung. Einen Antrag können Sie bei Ihrer Gemeinde, bei Ihrer Bezirkshauptmannschaft / Ihrem Magistrat oder bei der nächsten Sozialberatungsstelle
einreichen.

Die „Hilfe in besonderen sozialen Lagen” ist eine einmalige Unterstützung des Landes OÖ. Sie kann bei unverschuldeter Notlage und / oder bei außergewöhnlichen finanziellen Belastungen bewilligt werden.

Ein Mensch mit Beeinträchtigungen kann nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz um diesen Zuschuss ansuchen, wenn er oder sie

  •  das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat und
  •  in einer vollbetreuten Wohnform wohnt und
  •  über kein eigenes Einkommen verfügt (z.B. Pension, Subsidiäres Mindesteinkommen, …) und
  •  keinen Anspruch auf Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe hat und
  •  über kein eigenes Vermögen verfügt, das über dem Freibetrag liegt.

Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen muss die Höhe des verbleibenden Pflegegeldes (Pflegegeld-Taschengeld) mit einbezogen werden. Die „Beihilfe zur Deckung des persönlichen Bedarfes“ kann bei der Abteilung Soziales des Landes OÖ mit einem Formular beantragt werden.

Ausgaben aufgrund von Beeinträchtigungen können als „außergewöhnliche Belastungen“ Ihre Einkommenssteuer oder Ihre Lohnsteuer verringern. Sie können diese Ausgaben bei der Einkommensteuererklärung oder ArbeitnehmerInnen-Veranlagung angeben. Ausgaben aufgrund von Beeinträchtigungen, die Sie für Angehörige (Partnerin / Partner, Kinder) gemacht haben, können Sie auch angeben.
Sie müssen nachweisen, dass die Ausgaben wirklich aufgrund von Beeinträchtigungen gemacht wurden. Als Nachweis gilt zum Beispiel der Behindertenpass.
Folgende Ausgaben können Sie zum Beispiel angeben:

  •  Ausgaben aufgrund von Beeinträchtigungen, die keine regelmäßigen Ausgaben sind, zum Beispiel für Hilfsmittel
  •  Kosten einer Heilbehandlung
  •  Kosten für eine Diätverpflegung, die wegen einer Beeinträchtigung nötig ist
  •  Steuervergünstigungen bei dauernder starker Gehbeeinträchtigung

Weitere Informationen über steuerliche Vergünstigungen erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder beim Bundessozialamt (BSB).

Für Menschen mit Beeinträchtigungen gibt es unter bestimmten Umständen folgende Gebührenbefreiungen bzw. Gebührenermäßigungen:
Befreiung von der Rezeptgebühr: Einen Antrag dafür müssen Sie bei Ihrer Krankenversicherung mit einem Formular stellen. Wie hoch die Einkommensgrenzen sind, erfahren Sie ebenfalls bei Ihrer Krankenversicherung. Wenn Sie von der Rezeptgebühr befreit sind, brauchen Sie auch das Service-Entgelt für die E nicht zu bezahlen.
Befreiung von der Rundfunkgebühr und Zuschuss zum Fernsprechentgelt: Die Voraussetzungen für diese Befreiung und die Einkommensgrenzen erfahren Sie beim Gebühren Info Service (GIS). Den Antrag können Sie beim nächsten Postamt oder beim GIS stellen.
Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer: Voraussetzung dafür ist entweder ein Eintrag im Behindertenpass („Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „dauernd starke Gehbeeinträchtigung“) oder der Parkausweis gemäß § 29b StVO.
Den Antrag stellen Sie beim Versicherungsunternehmen, bei dem Sie Haftpflicht versichert sind.
 Gratisvignette: Voraussetzung dafür ist ein Eintrag im Behindertenpass („Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „dauernd starke Gehbeeinträchtigung“). Das Auto muss auf die Person mit Beeinträchtigungen zugelassen sein.
Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe (NOVA): Um die Rückvergütung können Sie ansuchen, wenn Sie ein neues Auto kaufen. Voraussetzung dafür ist entweder ein Eintrag im Behindertenpass („Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“) oder der Parkausweis gemäß § 29b StVO. Das Auto muss auf die Person mit Beeinträchtigungen zugelassen sein. Zuständig ist das Bundessozialamt (BSB).
Befreiung von Parkgebühren: Voraussetzung dafür ist der Parkausweis gemäß § 29b StVO. Wenn Sie das Fahrzeug selbst lenken, dürfen Sie in Kurzparkzonen unbegrenzt parken ohne zu bezahlen.
Der Ausweis nach § 29b StVO muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe abgelegt sein.
Wenn gehbeeinträchtigte Menschen von anderen Personen gefahren werden, ist die Parkgebührenbefreiung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Oberösterreich sind auch diese Fahrzeuge von der Parkgebühr befreit.

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis.
Den Behindertenpass können Sie beim Bundessozialamt (BSB) beantragen. Anspruch haben alle Personen (auch schon Kinder)

  •  mit einer Beeinträchtigung von mindestens 50 % oder
  •  mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %,
  •  die in Österreich wohnen.

Vorteile, die der Behindertenausweis bringen kann:

  • Erleichterungen und Hilfe im öffentlichen Verkehr
  • Vergünstigungen bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
  • steuerliche Vorteile

Verschiedene Zusatzeintragungen sind möglich, zum Beispiel „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
Der Behindertenpass ist nicht der Parkausweis gemäß § 29b StVO. Diesen müssen Sie zusätzlich beantragen. Diesen bekommen Sie beim Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft.

Der Behindertenpass ist nicht der „Bescheid betreffend die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes“.
Der Behindertenpass ist nicht automatisch mit finanziellen Leistungen verbunden. Er kann jedoch oft als Nachweis dienen, dass Sie Anspruch auf finanzielle Vergünstigungen haben.

Nicht alles kann man in Gesetzen regeln. Daher kommt es immer wieder zu Notsituationen, in denen Menschen finanzielle Unterstützung benötigen. Dafür gibt es verschiedene Unterstützungsfonds. Auskunft über die Möglichkeiten von einmaligen finanziellen Unterstützungen erhalten Sie beim Land OÖ, Abteilung Soziales.
Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Beeinträchtigungen:

  •  Ausbildungsbeihilfe des Bundessozialamtes (BSB)
  •  „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ (Bundessozialamt)
  •  Spontanhilfefonds der Aktion Licht ins Dunkel
  •  Förderung für den Kauf von technischen Hilfsmitteln, für den Privatbereich (Land OÖ, Abteilung Soziales)
  •  Förderung elektronischer Hilfsmittel im Privatbereich für Blinde und Sehbehinderte (Land OÖ, Abteilung Soziales)
  •  Zuschuss für Menschen mit Beeinträchtigungen, wenn sie in eine finanzielle Notlage geraten sind, weil sie wegen den Beeinträchtigungen hohe Ausgaben hatten (Land OÖ, Abteilung Soziales)
  •  Private Fonds und Stiftungen (Informationen über das Land OÖ, Abteilung Soziales oder das Bundessozialamt)
  •  Unterstützungsfonds der Krankenversicherungsträger:

Zuschüsse zum Beispiel für besonders hohe Ausgaben für medizinische Behandlungen, wenn Krankenversicherte sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden

  •  Unterstützungsfonds der Pensionsversicherungsanstalt: Zuschüsse zum Beispiel für besonders hohe Ausgaben im Zusammenhang mit Pflege oder einer Diätverpflegung, wenn Pensionsbezieherinnen / Pensionsbezieher sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden