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Die NÖ Landesregierung hat am 30. Juni Änderungen der Richtlinien rund um Tagesstätten und Wohneinrichtungen für geistig- und mehrfach beeinträchtigte Menschen beschlossen.

Für mehr Selbstbestimmung und eine individuelle Lebensgestaltung wurden im Rahmen der Landesregierungssitzung Aktualisierung von Richtlinien im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention beschlossen. In Abstimmung mit Trägern der freien Wohlfahrt.  

Tagesstätte und Teilzeitbeschäftigung möglich

Sozial-Landesrätin Christiane Teschl-Hofmeister: „Mit der neuen Regelung wird es geistig- und mehrfach beeinträchtigten Menschen künftig möglich sein, einer Teilzeitbeschäftigung bei gleichzeitigem Besuch einer Tagesstätte nachzugehen.“

Ebenfalls neu ist, dass Klienten nun auch in zwei verschiedenen Tagesstätten gleichzeitig betreut werden können. Dadurch können sie länger die einzelnen Angebote kennenlernen, um herauszufinden, welches Beschäftigungsprojekt besser zu einem passt.

Die Zeit, in der Klienten als Selbstvertreter aktiv sind, wird nicht mehr zu den Abwesenheitstagen gezählt. „In ihrer Rolle als Selbstvertreterin und Selbstvertreter sind die Klientinnen und Klienten oft auf Sitzungen, Veranstaltungen oder Treffen unterwegs. Es darf kein Nachteil sein, sich in diesem Rahmen zu engagieren“, so Teschl-Hofmeister.

Früher in Wohneinrichtungen ziehen

Zusätzlich wurde in Sachen Wohneinrichtungen im Zuge der Richtlinienänderungen die Altersgrenze für eine Aufnahme in eine entsprechende Einrichtung herabgesetzt. Bisher konnten Menschen mit Behinderung erst mit 27 Jahren in eine Wohneinrichtung ziehen. Nun ist das schon nach Beendigung der Schulpflicht möglich.