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(von SoSt-Redaktion, KI-I, Hagenberg, OÖ, Quelle: Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterhttp://www.arbeitundbehinderung.at/)
Oft stehen der Beschäftigung von Menschen mit einer oder mehrfacher Behinderung Vorurteile im Weg, die nicht selten aus Informationsmangel und Berührungsängsten entstehen.
Eines dieser Vorurteile besteht in der oftmaligen Annahme, dass Menschen mit Behinderung unkündbar sind.
Um die Nachteile von ArbeitnehmerInnen mit Behinderung am Arbeitsmarkt auszugleichen, gelten zwar besondere Schutzbestimmungen, diese sollen aber nicht dazu führen, sie praktisch unkündbar zu machen.
Der besondere Kündigungsschutz besteht vor allem darin, dass jede Kündigung eine(r)s “begünstigten behinderten Beschäftigten” seitens des Dienstgebers der Zustimmung durch den Behindertenausschuss bedarf. Der Behindertenausschuss hat in jedem Fall die Interessen des Arbeitgebers, als auch des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen. Gegen die Entscheidung des Behindertenauschusses kann Berufung eingelegt werden.
ArbeitnehmerInnen mit einer oder mehrfacher Behinderung, die an der richtigen Position eingesetzt werden, und deren Arbeitsplatz entsprechend Ihrer Behinderung adaptiert wurde, haben die Möglichkeit eine gleichwertige Arbeitsleistung zu erbringen.
Beleg dafür sind viele auf Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterhttp://www.arbeitundbehinderung.at/ dargestellte Beispiele aus dem In- und Ausland, die zeigen, wie ArbeitnehmerInnen mit Behinderung erfolgreich in Unternehmen integriert wurden.