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“Eine Abgrenzung der Leistungsblöcke Grundbetreuung und Zusatzleistungen ist daher nach dem Vertragstext nicht möglich.” Dies ist einer der Kernpunkte einer jüngst getroffenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH).

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Bild: Gebäude des Obersten Gerichtshof. Bildquelle: BilderBox.com