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VfGH behandelt Beschwerde wegen Altershöchstgrenzen im Studienförderungsgesetz nicht. Zur Prüfung auf allfällige europarechtliche Bedenken verweist er auf Verwaltungsgerichtshof.

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Bild: Verfassungsgerichtshof Österreich. Bildquelle: Frey, Mag. Volker