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(von SoSt-Redaktion, KI-I, Hagenberg; Quellen: OTS & Freiheitlicher Parlamentsklub)
Mit einer Entscheidung des OGH ist der Klage einer Salzburgerin auf Unterhalt gegen einen Arzt entsprochen worden, der die Aufklärung über eine im Ultraschall erkennbare Behinderung eines ungeborenen Kindes unterlassen habe und somit die Mutter nicht rechtzeitig darauf reagieren konnte um eine Abtreibung vorzunehmen. Der Arzt stellte zwar Auffälligkeiten am Embryo fest, verwies die Schwangere jedoch zur weiteren Abklärung in eine Risikoambulanz. Die Frau ließ aber Wochen vergehen. Das Baby kam mit Trisomie 21 (Down Syndrom) zur Welt.
Heftige Reaktionen auf dieses Urteil kamen aus Politik und Öffentlichkeit. Der Behindertensprecher der Bundes-ÖVP, Dr. Franz-Joseph Huainigg, kritisierte: “Diese Entscheidung des OGH bedeutet in letzter Konsequenz, dass ein Arzt dafür haften muss, dass ein Kind nicht abgetrieben worden ist.”
Der OGH hat bei dieser Entscheidung festgehalten, dass die Geburt eines gesunden unerwünschten Kindes keinen Schadenersatzfall darstelle. Die Differenzierung, die hier von der Rechtsprechung eingenommen wird, gründet sich in diesem Fall auf die Verletzung des von der Kindesmutter mit dem Arzt geschlossenen Beratungsvertrages, verdrängt aber das prinzipielle Lebensrecht des Ungeborenen.
Im Zuge einer Pressekonferenz präsentierte der freiheitliche Justizsprecher NAbg. Dr. Peter Fichtenbauer einen Initiativantrag zum Thema “wrongful birth”, der am 29. November im Nationalrat eingebracht wurde und eine Änderung des Bundesgesetzes im Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verlangt. Laut dem Antrag soll zu § 22 des ABGB ein Absatz 2 mit folgendem Text angefügt werden:
“(2) Aus der Tatsache der Geburt eines Menschen ist ein Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen. Titel und Ansprüche jedweder Art, die bei der Kundmachung dieses Gesetzes bestehen und die sich auf die Tatsache der Geburt eines Menschen gründen, sind hiermit erloschen.”
Im Zweifel dürfe jedenfalls der Lebensschutz des Nasciturus, nicht nachrangig gegenüber der Vertragspflicht des Arztes behandelt werden. “Die Geburt eines Menschen darf niemals als Schadensfall judiziert werden.”, so Fichtenbauer.
Im oben beschriebenen Fall des Salzburger Arztes haben sich Klägerin und Beklagter auf eine Einmalzahlung geeinigt. Über die Höhe der Zahlung wurde Stillschweigen vereinbart.