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(von SoSt-Redaktion, KI-I, Hagenberg, OÖ; Quelle: Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterwww.bmsg.gv.at & APA-OTS)

Ausgleichstaxe

Österreichische Unternehmen ab 25 ArbeitnehmerInnen sind gemäß § 1 Abs 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes verpflichtet auf je 25 ArbeitnehmerInnen eine(n) begünstigte(n) Behinderte(n) einzustellen. Kommt ein(e) DienstgeberIn dieser Beschäftigungspflicht nicht nach, so muss eine Ausgleichstaxe bezahlt werden. Die Höhe der Ausgleichstaxe beträgt seit 1.1.2006 Euro 206,– pro Monat und offener Pflichtstelle.
Ein bei Weitem zu niedriger Betrag, meinen die Grünen am Dienstag, 25. Juli 2006 in einer Pressemitteilung, in der sie die Vervierfachung der Ausgleichstaxe fordern:

“…`Dass sich Bund, Länder, Gemeinden und staatsnahe Bereiche weiterhin mit aller Kraft der Behinderten-Einstellungspflicht verweigern, hat unsere schlimmsten Befürchtungen übertroffen`, so die Behindertensprecherin der Grünen, Theresia Haidlmayr, in Reaktion auf die Säumigkeit der öffentlichen Hand bei der Einstellung behinderter MitarbeiterInnen.

`Das Sozialministerium sieht nur zu, anstatt Maßnahmen zu setzen`, kritisiert Haidlmayr und fordert, die Ausgleichstaxe bei denjenigen, die behinderte Menschen nicht einstellen, zu vervierfachen. `Solange es möglich ist, sich zu Dumping-Preisen  von behinderten Menschen freizukaufen, wird niemand ein Ohrwaschl rühren. Bund und Länder müssen verpflichtet werden behinderte Menschen einzustellen und sich nicht mehr freikaufen dürfen. Damit könnten zumindest 5.000 Arbeitsplätze geschaffen werden`, meint Haidlmayr.”

Begünstigte Behinderte

Begünstigte Behinderte können Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50% werden, die letztendliche Entscheidung liegt beim Bundessozialamt, bei dem auch der Antrag gestellt werden muss.
Die Anstellung von begünstigten Behinderten soll Vorteile für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen bringen. ArbeitgeberInnen zahlen weniger Abgaben für begünstigte Behinderte und können Förderungen in Anspruch nehmen.  ArbeitnehmerInnen erhalten Begünstigungen nach dem Einkommenssteuergesetz,  können ebenfalls Förderungen in Anspruch nehmen und genießen einen erhöhten Kündigungsschutz, was sie aber nicht unkünbar macht.

Behindertenvertrauensperson

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt sind, ist eine Behindertenvertrauensperson und ein(e) StellvertreterIn zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind nur im Betrieb beschäftigte Menschen mit Behinderung.
Die Behindertenvertrauensperson muss die sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Interessen der begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen wahrnehmen und kann dabei auf besondere Bedürfnisse hinweisen, auf bestehende Mängel aufmerksam machen, sowie die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes überwachen.
Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet sich mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und Auskünfte zu erteilen. Die Behindertenvertrauensperson und deren/dessen StellvertreterIn haben dieselben Rechte und Pflichten, sowie den Kündigungs- und Entlassungsschutz den auch Mitglieder des Betriebsrates besitzen.

Kündigung eines(r) begünstigten Behinderten

Bei Kündigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses mit einem/r begünstigten DienstnehmerIn ist grundsätzlich vor Kündigungsausspruch beim Bundessozialamt die Zustimmung des Behindertenausschusses zu beantragen.
(s. auch Artikel Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster“Unkündbar?”)
Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Internet unter: Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterwww.arbeitundbehinderung.at | Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterwww.help.gv.at | Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterwww.bmsg.gv.at |