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Die Novelle zum Universitätsgesetz sieht unter anderem vor, eine Mindeststudienleistung für Studierende einzuführen. Diese vorgesehene Festlegung bedeutet insbesondere für Studierende mit Behinderungen eine wesentliche Verschlechterung. Ein etwaiger Studienausschluss nach zwei Semestern würde eine schwerwiegende mittelbare Diskriminierung darstellen. Darüber hinaus ist die Festlegung von Sonderregelungen, gekoppelt an einen bestimmten „Behinderungsgrad“, nicht mit Artikel 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vereinbar.

Soziales Modell von Behinderungen muss Grundlage für Regelungen bilden

Es ist konventionswidrig, wenn bei der Voraussetzung für Sonderregelungen auf einen bestimmten ,Grad von Behinderung‘ abgezielt wird. Regelungen nach dem Sozialen Modell sind wesentlich treffsicherer in der Beseitigung von Barrieren, und es gibt bereits an einigen Hochschulen Good-Practice-Beispiele, wie das Soziale Modell beispielsweise in der Organisation von Prüfungsmodalitäten umgesetzt wird“, so Christine Steger, Vorsitzende des Unabhängigen Monitoringausschusses. Die Ergebnisse der Sozialerhebung des IHS belegen deutlich, dass von den 12% der Studierenden mit Behinderungen an Hochschulen nur 0,8% diesen geforderten „Grad der Behinderung“ haben. „11% der Studierenden mit Behinderungen haben keinen Behindertenpass. Dieser ist in der geplanten Novelle aber Voraussetzung für Sonderregelungen. Für viele Studierende, beispielsweise Studierende mit psychosozialen Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, bedeuten die angedachten Veränderungen eine enorme Benachteiligung“, erläutert Steger.

Chance bei elektronischer Prüfungsabnahme

Grundsätzlich bewertet es der Monitoringausschuss als positiv, dass Prüfungen nun auch auf elektronischem Weg abgehalten werden können. Allerdings gibt er zu bedenken, dass sich dadurch auch eine Verpflichtung für die Universitäten ergibt, barrierefreie digitale Technologien und barrierefreie Hard- und Software zu verwenden. Generell muss bei der Nutzung und Verwendung von digitalen Technologien, auch für Sitzungen sowie virtuellen Veranstaltungen, auf die Barrierefreiheit im Sinne der UN-Konvention (Art. 9) geachtet werden.

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Der Monitoringausschuss ist ein unabhängiges Organ, das in Österreich die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen überwacht. Im Zuge dieser Tätigkeit verfasst er u.a. Begutachtungen von Gesetzen mit Hinblick auf diese Menschenrechte.