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Die Lebenshilfe Österreich als vertretende Dachorganisation von Menschen mit intellektuellen Behinderungen, ihren Angehörigen und den Lebenshilfe-Dienstleistungsorganisationen dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19, die wir wie folgt ausführen dürfen:

Die Lebenshilfe Österreich unterstützt das Vorhaben einer allgemeinen Impfpflicht, wenn diese zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems als notwendige Maßnahme geboten ist. Darüber hinaus ist aus Sicht der Lebenshilfe darauf hinzuweisen, dass besonders vulnerablen Personengruppen – die sich zum Teil selbst aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können – aufgrund des besonderen Schutzinteresses ein Recht auf Begleitung und Assistenz durch geimpfte Assistent*innen einzuräumen ist.

Die Lebenshilfe Österreich unterstützt in diesem Zusammenhang vollinhaltlich die vom Österreichischen Behindertenrat (ÖBR) eingebrachte Stellungnahme.
Die Stellungnahme ist hier nachzulesen: Link zur Stellungnahme

Im Hinblick auf Menschen mit intellektuellen Behinderungen erlauben wir uns insbesondere auf folgende Punkte gezielt hinzuweisen:

Zu § 6 – Erinnerungsschreiben

Gemäß § 6 Abs 2 des Entwurfs hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister über Sinn und Zweck von Schutzimpfungen gegen COVID-19 und über einschlägige Beratungsangebote zu informieren.

Entsprechende Erinnerungs- und Informationsschreiben sind in leichter Sprache zu verfassen und ergänzend auch digital barrierefrei zugänglich zu machen. Dies ist nicht nur für Menschen mit intellektuellen Behinderungen zweckmäßig, sondern auch für die rund eine Million Menschen in Österreich mit niedriger Lesekompetenz (siehe statistik.at zu funktionalem Analphabetismus).

Zu § 10 – Niederschwelliges Impfangebot

Der Landeshauptmann hat gemäß § 10 (1) des Entwurfs niederschwellige Impfangebote zur Verfügung zu stellen und Vorkehrungen zu treffen, dass an näher bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten Impfungen durchgeführt werden.

In diesem Zusammenhang ist darauf bedacht zu nehmen, dass es mobilitätseingeschränkten Personen mitunter nicht zumutbar ist, die angebotenen Impfangebote wahrzunehmen, um ihrer Impfpflicht nachkommen zu können. Es ist daher auch sicherzustellen, dass entsprechende aufsuchende Impfangebote zur Verfügung gestellt werden und auch weiterhin Impfungen von Hausärzt*innen verabreicht werden können, die oft leichter erreicht werden können als die angebotenen Impfstraßen. Entsprechende Formulierungen wären jedenfalls in die Erläuterungen zum Gesetz aufzunehmen.

Im Hinblick auf die Rolle der Lebenshilfen als Arbeitgeberinnen von etwa 9000 Mitarbeiter*innen erlauben wir uns insbesondere auf folgenden Punkt gezielt hinzuweisen:

Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Gänzlich ungeklärt bleiben im vorliegenden Entwurf allfällige arbeitsrechtliche Auswirkungen, die aus der Impfpflicht resultieren. Jedenfalls sind Fragen zu Kündigung, Haftung, der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht und der sonstigen Schutz- und Sorgfaltspflichten zu klären. Ebenso braucht es Klarheit über das Verhältnis zu den Bestimmungen im Hinblick auf den Arbeitsort in der jeweiligen Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung.

Entsprechende Klarstellungen im Impfpflichtgesetz sind jedenfalls erforderlich, um sowohl für Arbeitgeber*innen als auch für Arbeitnehmer*innen größtmögliche Rechtssicherheit zu bieten.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Stellungnahme der Sozialwirtschaft Österreich (75601/SN-164/ME), deren Mitglied die Lebenshilfe Österreich ist.

Sehr gerne steht Lebenshilfe Österreich für Rückfragen zur Verfügung und ersucht um Berücksichtigung dieser Stellungnahme.

Stellungnahme als PDF: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/SNME/SNME_218925/

Quelle: Lebenshilfe Österreich