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Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz trat mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die Neuregelung der Mindestsicherung erntete massive Kritik. Bis Anfang nächsten Jahres sind die Bundesländer angehalten das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz durch entsprechende Ausführungsgesetze umzusetzen.

Eine Vielzahl an Begutachtungen und Stellungnahmen führten zu einigen Verbesserungen, dennoch erleiden Menschen mit Behinderungen enorme finanzielle Einbußen. Die Auswirkungen sind beträchtlich.

Verstoß gegen die UN-BRK: Recht auf angemessenen Lebensstandard gefährdet

Nach Art 28 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) haben Betroffene das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard. Die erste Staatenprüfung Österreichs hat klar ergeben, dass es aufgrund unserer föderalistischen Strukturen nicht zu unterschiedlichen Standards bei der Bereitstellung sozialer Leistungen kommen darf.

Leider sieht das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz keine bundeseinheitlichen Standards vor. Vielmehr hängt es an den jeweiligen Landesgesetzgebern den – im Vergleich zu anderen Personengruppen großen – Spielraum für Menschen mit Behinderungen zu nutzen. Entgegen Zusicherungen der Bundespolitik, die Bundesländer werden notwendige Verbesserungen in ihren Landesgesetzen berücksichtigen, lassen die ersten Ausführungsgesetz gegenteiliges befürchten.

Land NÖ: Sozialhilfe-Ausführungsgesetz ohne Begutachtungsverfahren verabschiedet

Niederösterreich brachte übereilt am 23. Mai 2019 einen Initiativantrag für das Ausführungsgesetz ein. Die Abstimmung im Sozial-Ausschuss erfolgte ohne Begutachtungsverfahren. Das Sozialhilfe-Ausführungsgesetz wurde nunmehr in der denkbar schlechtesten Version für Menschen mit Behinderung verabschiedet.

Die von der Politik geschürten Erwartungen der Menschen mit Behinderungen werden dadurch maßlos enttäuscht“, so Herbert Pichler, Präsident des Österreichischen Behindertenrates.

Kritikpunkte im Überblick

  • Menschen mit Behinderung werden nicht als eigene Bedarfsgemeinschaft definiert
  • Keine Bestimmungen betreffend des anrechnungsfreien Einkommen im Gesetz, Regelungen sind einer Verordnung der Landesregierung vorbehalten
  • Keine Aufnahme der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz vorgesehenen Abstandnahme der Anrechnung von Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs des Bezugsberechtigten gewährt werden
  • Volljährige Menschen mit erhöhten Unterstützungsbedarf werden in letzter Konsequenz gezwungen ihre Eltern auf Unterhalt zu klagen
  • Keine verbindliche Regelung von Kriterien zum Wegfall der 12-monatigen Befristung der Sozialhilfe für dauerhaft Erwerbsunfähige
  • Automatische Teilung der Sozialhilfe – 60% Lebensunterhalt, 40 % Wohnbedarf –laut Sozialhilfegrundsatzgesetz nur im Falle einer Wohnkostenpauschale vorgesehen, hier gilt die Teilung uneingeschränkt
  • Von der Möglichkeit eine Wohnkostenpauschale vorzusehen wurde nicht Gebrauch gemacht

Land OÖ: Sozialhilfe-Ausführungsgesetz in Begutachtung

Dem Land NÖ folgt nun Oberösterreich. Der Begutachtungsentwurf anerkennt volljährige Personen in teilbetreutem Wohnen als eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Nicht umfasst werden Menschen mit Behinderung, die mit ihren Familienmitgliedern in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Infolge findet das Einkommen anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe Berücksichtigung, wodurch es zum gänzlichen Leistungswegfall oder einer Deckelung des Leistungsanspruches kommen kann.

Entgegen der durch das Sozialhilfegrundsatzgesetz eingeräumten Option von der leistungsmindernden Anrechnung privater Unterhaltspflichten Abstand zu nehmen, sieht das OÖ Ausführungsgesetz eine Rechtsverfolgungspflicht vor. Nicht selbsterhaltungsfähige Menschen mit Behinderung stehen vor der Wahl ihre Eltern auf Unterhalt zu klagen oder auf ihre finanzielle Absicherung und damit auch auf ein selbstbestimmtes Leben zu verzichten.

Entgegen zahlreicher Forderungen das gesamte Vermögen von Menschen mit Behinderung von der Anrechnung auszunehmen, wird für jeden Sozialhilfebezieher die Höhe des Vermögensfreibetrages mit 600% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes festgelegt. Ein Ansparen oftmals teurer behinderungsbedingter Mehraufwendungen (Umbauten, notwendige Hilfsmittel) wird dadurch verunmöglicht.

Wie bereits im Grundsatzgesetz mangelt es im Ausführungsgesetz an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf Menschen, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung dauerhaft erwerbsunfähig sind und dem Arbeitsmarkt nie zur Verfügung standen. Insofern erscheint nämlich der Ausnahmetatbestand „Invalidität“ (§ 12 Abs 4 Z 7) mit Bezug auf das ASVG unpassend.

Die Feststellung der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit für diese Personengruppe erfolgt  regelmäßig durch das SMS, worauf sich dann auch der Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe gründet. Um zu vermeiden, dass für diese Personen eine weitere gesonderte Überprüfung ihrer Erwerbs(un)fähigkeit angeordnet wird – diesmal durch die PVA – wird die ausdrückliche Festlegung, dass der Nachweis über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe bei volljährigen Bezugsberechtigten der „Invalidität“ gleichzuhalten ist, gefordert.

Bei der Anrechnung eigener Einkünfte bestünde aufgrund der Feststellung der Zulässigkeit besonderer landesgesetzlicher Anrechnungsbestimmungen im GrundsatzG die Möglichkeit, die derzeit in der oö. BMSV festgelegten Ausnahmebestimmungen für Menschen mit Behinderungen beizubehalten (§ 4 Abs 1 Z 6 oö. BMSV). Demnach sollten Einkünfte aus Fähigkeitsorientierter Aktivität in Höhe von 13% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes weiterhin anrechnungsfrei bleiben (womit die sogenannte Erfolgsprämie, die ja nicht mehr als ein Taschengeld für die Tätigkeit in den Werkstätten darstellt, von der Anrechnung ausgenommen ist). Von dieser Möglichkeit der Ausnahme wurde im AusführungsG ebenso wenig Gebrauch gemacht wie von der zulässigen Ausnahme des Heizkostenzuschusses von der Anrechnung.

Die Bestimmung über das Ruhen der Sozialhilfe für die Dauer stationärer Aufenthalte wurde im AusführungsG vom oö. BMSG ohne Not (weil keine Entsprechung im GrundsatzG) einfach übernommen. Diese Bestimmung ist in ihrer derzeitigen und womöglich auch künftigen Ausgestaltung untragbar, weil sie mitunter zu unbilligen Ergebnissen und unsachlichen Differenzierungen führen kann.

Zudem ist zu befürchten, dass von dieser Bestimmung Menschen, deren Gesundheitszustand aufgrund ihrer Behinderung ohnedies stärker beeinträchtigt ist, häufiger davon betroffen sein werden. Auch wenn die Notwendigkeit auftritt, Kurzzeitwohnen in Anspruch zu nehmen, kann das zu einem temporären Verlust der Sozialhilfe führen. § 17 Z 1 legt nämlich fest, dass bei stationären Aufenthalten ohne weiteres, d.h. ohne bescheidmäßige Verfügung, die Sozialhilfe nicht zur Auszahlung gelangen soll, wobei aber das Ruhen nicht für das Eintritts- und das Austrittsmonat gelten soll.

Das bedeutet aber zweierlei: eine von einem längeren stationären Aufenthalt betroffene Person ist ja nicht von der Leistung der zu Hause anfallenden Fixkosten entbunden, nur weil sie z.B. im Krankenhaus liegt (wo sie womöglich auch noch Selbstbehalt zahlen muss). Wenn diese Person nun das Pech hat, z.B. Ende Mai in stationäre Pflege zu kommen und nicht Ende Juni, sondern erst Anfang Juli entlassen wird, dann sind Mai (Eintritt) und Juli (Austritt) nicht erfasst vom Ruhen, wohl aber der gesamte Juni. Würde diese Person aber Anfang Mai aufgenommen und Ende Juni entlassen, hätte sie trotz längerer Dauer des Aufenthalts keine finanziellen Einbußen.

Die Lebenshilfe fordert daher:

  • die Anerkennung von Menschen mit Behinderung, die mit ihren Familienmitgliedern in einer Haushaltsgemeinschaft leben als eigene Bedarfsgemeinschaft
  • von der leistungsmindernden Anrechnung privater Unterhaltspflichten Abstand zu nehmen
  • die ausdrückliche Festlegung, dass der Nachweis über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe bei volljährigen Bezugsberechtigten der „Invalidität“ gleichzuhalten Als klare Anweisung an die Vollziehung, und zwar geltend für jegliche Bezugnahme im Gesetzestext auf den Ausnahmenkatalog des § 12 Abs 4.
  • die derzeit in der oö. BMSV festgelegten Ausnahmebestimmungen für Menschen mit Behinderungen beizubehalten betreffend die Ausnahme der Erfolgsprämie von der Anrechnung und die Ausnahme des Heizkostenzuschusses von der Anrechnung.
  • einen gänzlichen Entfall der Bestimmung des Ruhens der Sozialhilfe für die Dauer stationärer Aufenthalte
  • das gesamte Vermögen von Menschen mit Behinderungen von der Anrechnung auszunehmen.

Quelle: lebenshilfe.at