Die Landesregierung Niederösterreich hat einen Entwurf für eine neue Bauordnung ausgearbeitet. Der Entwurf wird derzeit begutachtet und von Selbstvertretungsseite heftig kritisiert. Sowohl die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) als auch der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern kritisieren den Entwurf.
„Wenn im Jahr 2014 eine neue Bauordnung erlassen wird, muss sie den Prinzipien der Barrierefreiheit entsprechen“, meint Volker Frey. Er ist der Generalsekretär des Klagsverbands.
Entwurf der Novelle ist nicht konform mit den Regeln der UN-Konvention
Die österreichischen Bundesländer haben unterschiedliche Bauordnungen. Bisher gibt es keine Vereinheitlichung und die bisherigen Bauordnungen widersprechen zum Teil der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Der Generalsekretär vom Klagsverband kommentiert, dass die Staatenprüfung zur Umsetzung der UN-Konvention in Österreich ergeben hat, "dass die Barrierefreiheit von Gebäuden für alle öffentlichen Einrichtungen gelten muss. Mindestgrößen und Mindestkapazitäten sind dabei zu vermeiden. Außerdem sollten die Länder ambitioniertere Etappenpläne zur Beseitigung bestehender Barrieren beschließen. In Niederösterreich gibt es überhaupt noch keinen – und die Bauordnung sieht auch keinen vor“.
In der Entwurfsfassung der niederösterreichischen Bauordnung fehlt eine Definition für das Thema "Barrierefreiheit", die der Definition aus der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung entspricht. Es fehlt außerdem ein Gesamtkonzept, das Barrierefreiheit in alle Bereichen inkludiert.
UN-Konvention und Bauen
Die UN-Konvention beruht unter anderem auf den Grundsätzen der
- der Selbstbestimmung,
- der Nichtdiskriminierung,
- der vollen und wirksamen Teilhabe an der Gesellschaft,
- der Diversität,
- der Chancengleichheit,
- der Barrierefreiheit.
Diese sind als Leitlinien bei allem staatlichen Handeln zu beachten.
Für das Baurecht sind speziell zu beachten:
- Art. 5: Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
- Art. 9: Barrierefreiheit
- Art. 19: Selbstbestimmt Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft
- Art. 20: Persönliche Mobilität
- Art. 22: Achtung der Privatsphäre
- Art. 24: Bildung
- Art. 27: Arbeit und Beschäftigung
(Quelle: Stellungnahme Klagsverband)
Ausgewählte Kritikpunkte
Positiv merkt der ÖAR an, dass der Entwurf der Bauordnung Teile der wichtigen OIB Richtlinie 4 aus dem Jahr 2011 beachtet. Die OIB ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Die OIB Richtlinie 4 bezieht sich auf "Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit". Der ÖAR kritisiert jedoch, dass die Beachtung der OIB Richtlinie 4 aus dem Jahr 2011 nur bedingt geschieht.
Da nur Teile der OIB Richtlinie 4 beachtet werden, gibt es im Entwurf zur niederösterreichischen Bauordnung verschiedene Abweichungen. Zum Beispiel sollen mit der neuen niederösterreichischen Bauordnung auch "kleinere Aufzüge als in OIB RL 4 2011 gefordert eingebaut werden [können], wenn es technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist" (Stellungnahme ÖAR). Der Entwurf der Novelle sieht auch Abweichungen vor, wenn es um die Breite von Gängen von Fluchtwegen oder Durchgangsbreiten von Türen geht.
Die ÖAR und der Klagsverband sind sich einig, dass bei der geplanten Novelle der niederösterreichischen Bauordnung ein Gesamtkonzept zur Barrierefreiheit fehlt.
Der ÖAR kritisiert außerdem, dass die sich derzeit in Überarbeitung befindliche OIB Richtlinie 4 noch unbeachtet ist.
Zur OIB Richtlinie 4.
Zur Stellungnahme der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR).
Zur Stellungnahme des Klagsverbands zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern.
(Quellen: Stellungnahmen ÖAR und Klagsverband)
(von KI-I)