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Die Straßenverkehrsordnung hat eine Neuerung bei den Parkausweisen für Behindertenparkplätze gebracht. Die Ausweise nach § 29b der Straßenverkehrsordnung können seit dem 1. Jänner 2014 nicht nur Menschen mit einer Gehbeeinträchtigung bekommen sondern auch andere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, beispielsweise blinde und sehbeeinträchtigte Menschen. Im Behindertenpass muss der Eintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" stehen.

Gültigkeitsbereich des Ausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung

Laut help.gv.at gilt der Ausweis in folgenden Bereichen:
Ein Parkausweis nach § 29b Straßenverkehrsordnung erlaubt das Ein- und Aussteigen sowie Ein- und Ausladen von Fortbewegungsbehelfen (z.B. Rollstuhl) an Straßenstellen mit einem Halte- und Parkverbot. Darüber hinaus ist das Ein- und Aussteigen bzw. Ein- und Ausladen in zweiter Spur erlaubt.
Außerdem darf in folgenden Bereichen geparkt werden:

  • in Kurzparkzonen und zwar ohne zeitliche Beschränkung
  • an Straßenstellen mit einem Parkverbot
  • in Fußgängerzonen, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf

Streitthema: Mehr § 29b Ausweise und eine begrenzte Zahl von Behindertenparkplätzen

Die Sendung "heute konkret" vom 24. März 2014 berichtete über die Novellierung der Straßenverkehrsordnung und die damit verbundene breitere Ausgabe von Ausweisen für Behindertenparkplätze. Konkret wurde der Streit, der wegen dieses Themas entbrannt ist, in den Mittelpunkt gestellt.
Streitthema Nummer eins ist die erhöhte Anzahl von Ausweisen, die ausgegeben werden dürfen. Es gibt dann mehr Menschen, die einen Behindertenparkplatz nützen dürfen. So könnte es passieren, dass im Bedarfsfall kein freier Behindertenparkplatz zu finden sei. Eine Meinung dazu ist, dass es mehr Behindertenparkplätze geben soll. Eine zweite Meinung ist, dass § 29b Ausweise nicht an andere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung ausgegeben werden sollen. Dazu gibt es gegensätzliche Meinungen, auch unter Selbstvertretungsorganisationen.
Ein zweites Streitthema ist die Nutzung der breiteren Behindertenparplätze durch AusweisinhaberInnen, die auch mit Parkplätzen normaler Breite auskommen würden. Menschen mit einer Gehbeeinträchtigung brauchen die breiten Parkplätze, um ein- und aussteigen zu können. Andere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die beispielsweise keinen Rollator oder Rollstuhl brauchen, könnten auch Parkplätze normaler Breite nützen.

Lösungen gesucht

Bezugnehmend auf den Bericht in der Sendung "heute konkret" hat Mag. Glaser vom Empowerment Center der SLI OÖ einen detaillierten Bericht über die aktuelle Situation geschrieben und informiert über Lösungsmöglichkeiten.
Er verweist dabei auf die Praxis in Deutschland, wo es eine Zusatzvignette auf dem Parkausweis gibt. Diese Vignette im Ausweis vermerkt, dass jene, die auf den breiten Behindertenparkplatz angewiesen sind, diesen nützen können. Alle anderen AusweisinhaberInnen könnten bis auf den Vorteil eines breiten Parkplatzes alle anderen Vorteile nützen.
Herr Glaser verweist außerdem auf die Regelungen in Deutschland bezüglich Parkdauer und Parkausweisvergabe. Näheres können Sie im dementsprechenden Artikel nachlesen, der in der Quellenangabe genannt ist.
Eine Lösung für das Problem mit der erhöhten Ausgabe der § 29b Ausweise könnte also so aussehen, dass es zwei Arten von Ausweisen gibt.
Die tatsächliche Umsetzung wird sich nach und nach weisen, denn es gibt eine mehrjährige Überprüfungsfrist. In diesem Zeitraum wird die gelockerte Vergabe der § 29b Ausweise beobachtet und wohl auch nachjustiert.
(Quellen: Österreichische Selbsthilfegruppe COPD, Lungenfibrose und Langzeit-Sauerstoff-Therapie, Behindertenparkplätze nach §29b der StVO neue Richtlinien ab 1.1.2014; Mag. Wolfgang Glaser, Streit um Ausweis für Behindertenparkplätze in der ORF-Sendung "konkret"; help.gv.at, Parkausweis für Menschen mit Behinderung nach § 29b StVO)
(von KI-I)