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Das österreichische Parlament hat am 31. Jänner eine Änderung des Paragraf 29b der Straßenverkehrsordnung beschlossen. Dieser Reform sind jahrelange intensive Gespräche vorausgegangen, in die Behindertenverbände, die Behindertenanwaltschaft und politische Vertretungen (z.B. Huainigg, Königsberger-Ludwig, Dolinschek) eingebunden waren. Mit der Reform wird der Zugang zu Parkausweisen unbürokratischer und einfacher. Darüber hinaus gibt es weitere Reformen (OTS1).

Ausstellung von Parkausweisen

Künftig wird die Ausstellung von Behindertenpass und Parkausweis in einem zentralen Schritt durch das Bundessozialamt mit einer amtsärztlichen Untersuchung erfolgen (Blinden- und Sehbehindertenverband, OTS2).

Die vor dem Jahr 2001 ausgestellten Parkausweise verlieren mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit. "Ab dann gilt nur mehr das europaweit einheitliche Format mit Aufdruck von Autokennzeichen und Foto. Wenn eine vorübergehende Behinderung vorliegt, wird der Ausweis entsprechend zeitlich befristet. Neben dieser Personalisierung der Ausweise erfolgt die Ausstellung künftig zentral am Bundessozialamt (OTS1).
Das hat einerseits den Vorteil, dass die Ausgabekriterien vereinheitlicht werden und die gekoppelte Ausstellung von Behindertenpass und Parkausweis nur mehr eine amtsärztliche Untersuchung verlangt, andererseits hat das Bundessozialamt Zugang zum Zentralen Melderegister, was eine laufende Überprüfung der Rechtmäßigkeit ermöglicht. Durch diese Möglichkeit kann das Bundessozialamt beispielsweise im Falle des Ablebens sofort reagieren und den Parkausweis zurückfordern". Eine Evaluierung der 25. StVO-Novelle soll bis Ende 2017 durchgeführt werden (OTS1).

NutzerInnenkreis ausgeweitet

Eine weitere Reform betrifft den Kreis der NutzerInnen. Die bisherige Beschränkung auf Menschen mit Gehbehinderung wird ausgeweitet auf Menschen mit Mobilitätseinschränkungen. Damit werden sehbeeinträchtigte und blinde Menschen in die Zielgruppe für Parkausweise mit aufgenommen (OTS1, Blinden- und Sehbehindertenverband).

Höhe von Verkehrsschildern

Entschieden wurde auch ein Entschließungsantrag in Sachen Höhe von Verkehrsschildern. Diese sind mit dem Blindenstock zwar ertastbar, nicht  jedoch die Höhe von beispielsweise in Brust- oder Kopfhöhe montierten Schildern. Bisher war erlaubt Schilder ab einer Höhe von 60 Zentimetern zu montieren. Viele Verkehrschilder sind höher montiert, manche nicht. Die erlaubte Höhe wurde nun auf 2,25 Meter gesteigert. So wird das Verletzungsrisiko zukünftig stark minimiert (Blinden- und Sehbehindertenverband).
Quellen:
OTS1, Huainigg: Neue Parkausweise für behinderte Menschen werden unbürokratischer und missbrauchssicherer
OTS2, Behindertenausweis: BZÖ-Dolinschek: "Eine Anlaufstelle für alle Länder kommt nun"
Blinden- und Sehbehindertenverband, Parlament: Behindertenparkplätze auch für blinde Menschen
(von KI-I)