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Zum Erlangen eines Führerscheins muss man einige Faktoren berücksichtigen.

Die ärztliche Untersuchung

Die gesundheitliche Eignung für das Erlangen eines Führerscheins wird von einer sachverständigen Ärztin/einem sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin beurteilt. Hier wird vor allem das Seh- und Hörvermögen geprüft.
Eine Amtsärztin/ ein Amtsarzt wird nur dann herangezogen, wenn die sachverständige Ärztin/ der sachverständige Arzt kein auf "geeignet" lautendes Gutachten abgeben kann.
Bei Vorliegen einer körperlichen Beeinträchtigung entscheiden jedoch eine Amtsärztin/ ein Amtsarzt und eine Technikerin/ ein Techniker, ob Zusatzeinrichtungen für das Kraftfahrzeug der Lenkerin, des Lenkers mit Beeinträchtigung vorgeschrieben werden müssen. Diese Einrichtungen müssen bereits im Übungsfahrzeug der Fahrschule (in dem auch die praktische Fahrprüfung abgenommen wird) vorhanden sein.

Beobachtungsfahrt

Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung kann eine Beobachtungsfahrt mit der technischen Sachverständigen/dem technischen Sachverständigen oder mit der Amtsärztin/dem Amtsarzt durchgeführt werden. Dabei soll festgestellt werden, welche Betätigungsvorrichtungen zum Handhaben des Kraftfahrzeugs erforderlich sind.
Die Beobachtungsfahrt darf nur mit dem adaptierten Schulfahrzeug der entsprechenden Führerscheinklasse durchgeführt werden.
Die Führerscheinprüfung selbst und die erforderlichen Anträge sind in allen anderen Punkten identisch mit dem Standardfall.
Bei hörbeeinträchtigten Menschen wird die Prüfungszeit der theoretische Fahrprüfung entsprechend verlängert und die Prüfung kann auch in Gebärdensprache abgelegt werden.

Zuschuss zur Erlangung einer Lenkberechtigung

Allgemeine Informationen
Gehbeeinträchtigten Menschen, die zur Erreichung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, kann zur Erlangung der Lenkberechtigung ein Zuschuss gewährt werden.
Dieser Zuschuss kann jedoch nur gewährt werden, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar oder die Wegstrecke zum öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
Die Kosten für die Erlangung einer Lenkberechtigung können bis zu einer Höhe von maximal 50 Prozent übernommen werden.
Zuständige Stelle
Die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes

(von KI-I)