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Unternehmen, die begünstigte Behinderte einstellen, können seit 1. März die Inklusionsförderung sowie die InklusionsförderungPlus beantragen.
Die Förderung ist ein Lohnkostenzuschuss des Sozialministeriumsservice an Unternehmen, die begünstigt behinderte Menschen beschäftigen. Betriebe müssen laut Behindertengleichstellungsgesetz auf je 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten einstellen. Einstellungspflichtige Unternehmen erhalten die Inklusionsförderung, Unternehmen mit weniger als 25 Angestellten erhalten die InklusionsförderungPlus.
Rahmenbedingungen
Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist, dass von Seiten des Arbeitsmarktservice (AMS) eine Eingliederungsbeihilfe gewährt wurde. Das Ende der AMS-Eingliederungsbeihilfe muss in den Zeitraum ab 1. Jänner 2019 fallen. Dann muss der Antrag für die Förderung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende dieser Beihilfe gestellt werden. Es können sowohl befristete als auch unbefristete Dienstverhältnisse gefördert werden. Lehrverhältnisse werden nicht gefördert. Die Anträge werden beim Sozialministeriumsservice der Landesstelle Wien eingereicht.
Höhe der Förderung
Die Höhe der Inklusionsförderung beträgt 30 Prozent des Bruttogehalts, ohne Sonderzahlungen. Die monatliche Obergrenze beträgt 1000 Euro. Das Bruttogehalt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, damit eine Inklusionsförderung zuerkannt werden kann. Die Höhe der InklusionsförderungPlus beträgt 30 Prozent des Bruttogehalts, ohne Sonderzahlungen und 25 Prozent- Zuschlag zur Inklusionsförderung. Die monatliche Obergrenze beträgt demnach 1250 Euro. Das Bruttogehalt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, damit die InklusionsförderungPlus zuerkannt werden kann. Etwaige Lohnzuschüsse anderer Fördergeber sind auf die Förderung anzurechnen. Eine Überförderung ist nicht zulässig. Die Inklusionsförderung sowie die InklusionsförderungPlus werden für die Dauer von zwölf Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt bei positiver Entscheidung und Vorliegen des entsprechenden Lohnkontos halbjährlich im Nachhinein. Beide Förderungen werden für die Dauer von zwölf Monaten zuerkannt.

(Quelle: wko.at)