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(Artikel: ARBÖ – Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterwww.arboe.at; Quelle: OTS)
Dass Autofahrer eine Reihe von Regeln einhalten müssen, ist wohl jedem Führerscheinbesitzer klar – das sollte zumindest so sein. Dass es aber auch ein strenges Reglement für Fußgänger gibt, wissen die wenigsten, die per pedes unterwegs sind.
Der ARBÖ hat deshalb die wichtigsten Benimmregeln für Fußgänger zusammengestellt.

Grundsätzliches:

  • Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist es verboten, Gegenstände, die scharf, spitz und gefährlich sind, so zu tragen, dass andere Straßenbenützer gefährdet werden können. Gemeint sind damit also nicht nur Fleischermesser und Gewehre sondern vor allem Regenschirme und Spazierstöcke. (Paragraf 78 StVO)
  • Blendende Gegenstände, wie Spiegel, Bleche usw. dürfen nicht unverhüllt getragen werden. Der ARBÖ rät deshalb Brilliantenschmuck- und Diamantenuhrträgern nicht nur aus diebstahlpräventiven Gründen die Preziosen zu verbergen.
  • Unbegründetes Stehenbleiben auf Gehsteigen ist ebenfalls untersagt, weil es den fließenden Fußgängerverkehr behindert. Es heißt ja Gehweg und nicht Stehweg.

Hunde:

  • Durch das Mitführen von Hunden dürfen Fußgänger auf Gehsteigen und Gehwegen nicht behindert werden.
  • Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben auch dafür zu sorgen, dass ihre vierbeinigen Lieblinge Gehsteige und Gehwege nicht verunreinigen. (siehe Hundstrümmerlverordnung)
  • Das freie und unbeaufsichtigte Herumlaufen eines Hundes in der Nähe frequentierter Straßen ist "auch bei gutmütigen Tieren" unzulässig (Zitat aus der Judikatur der Höchstgerichte: OGH 27.2.1979, 2 Ob 10/79).
  • Wer einen auf der anderen Seite einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindlichen Hund mit Namen ruft, muss auf den Straßenverkehr Bedacht nehmen (OGH 4.7.1984, 8 Ob 57/84). Da es zu den Eigenschaften eines Hundes gehört, sich auf der Straße unaufmerksam zu verhalten und beim Überqueren der Straße nicht nach links und rechts schaut, stellt er ein erhebliches Gefahrenmoment dar. Die Verwahrung eines Hundes in der Nähe einer Straße mit öffentlichem Verkehr muss daher besonders sorgfältig erfolgen (OGH 25.1.1985, 8 Ob 73/84).

Spielen:

Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen sowie das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder unter 12 Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrerausweises sind.

Rollschuhfahren:

Nein , diesmal kein Verbot, denn Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen und Gehwegen erlaubt, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindern. Insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen und Gehwegen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Sie müssen die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften beachten.

Sonstiges:

  • Mit Kinderwägen, Rollstühlen und Lastenträgern dürfen Gehsteige und Gehwege dann benützt werden, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird. Mütter Vorsicht:  Das Kind nicht zur Stoßzeit im Wagerl spazieren führen.  – es könnten sich Fußgänger behindert fühlen.
  • Schubkarrenfahren am Gehsteig ist hingegen erlaubt, zwar nur in Längsrichtung und in der Nähe von Baustellen, landwirtschaftlichen Betrieben oder Gärten, aber immerhin.

Daher der ARBÖ-Tipp: Weg mit dem sperrigen Kinderwagen, packen Sie ihr Kind in eine Schubkarre!