Am 4. Dezember wird wieder gewählt. Die Informationen im Überblick:
Am 4. Dezember soll endgültig über den zukünftigen Bundespräsidenten Österreichs entschieden werden. Und auch, wenn man davon ausgehen kann, dass die Wählerinnen und Wähler inzwischen gut geübt sind, fassen wir die wichtigsten Punkte zur Wahl noch einmal zusammen.
Blinden und sehbeeinträchtigten Personen stehen als Ausfüllhilfe für den Stimmzettel in jedem Wahllokal Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung. Sie können selbstverständlich auch einen Begleit- oder Blindenführhund bis in die Wahlzelle mitnehmen.
Fragen zur Bundespräsidentenwahl zusammengestellt vom Bundesministerium für Inneres:
Wann findet die Wahlwiederholung statt?
Der Nationalrat ist dem Ersuchen des Bundesministers für Inneres gefolgt, die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 zu verschieben, und hat durch die Schaffung eines Sondergesetzes als Wahltermin den 4. Dezember 2016 festgelegt. Das Gesetz trat mit 27. September 2016 in Kraft.
Gibt es Gesetzesänderungen für die Wahlwiederholung?
Zusätzlich zur Wahlverschiebung hat der Gesetzgeber Anpassungen des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 vorgenommen, insbesondere:
- Wählerinnen und Wähler haben ab nun die Möglichkeit, das Wahlkuvert selbst in die Urne "einzuwerfen", sie können es aber auch weiterhin der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zum Einwurf übergeben.
- Bei der Wahl am 4. Dezember 2016 werden adaptierte Wahlkuverts zum Einsatz kommen, die jenem Modell entsprechen, das bis 2009 in Verwendung stand.
- Es wird eine Aktualisierung der Wählerverzeichnisse durchgeführt.
Welche Personen sind bei der Wahlwiederholung wo wahlberechtigt?
Für die Wahlwiederholung am 4. Dezember 2016 waren die Wählerverzeichnisse mit Stichtag 27. September 2016 neu anzulegen. Das bedeutet, dass bei der Wahlwiederholung am 4. Dezember jene Personen wahlberechtigt sind, die spätestens am 4. Dezember 2016 das 16. Lebensjahr vollendet haben (den 16. Geburtstag feiern). Personen, die zwischen dem bisherigen Stichtag (23. Februar 2016) und dem neuen Stichtag (27. September 2016) ihren Hauptwohnsitz geändert haben, sind in der neuen Hauptwohnsitzgemeinde wahlberechtigt. Auslandsösterreicherinnern und Auslandsösterreicher konnten sich bis 27. Oktober 2016 in die Wählerevidenz eintragen lassen, um bei der Wiederholungswahl am 4. Dezember 2016 wahlberechtigt zu sein.
Muss für die Wahlwiederholung am 4. Dezember 2016 eine neue Wahlkarte beantragt werden?
Ja, die für 2. Oktober 2016 ausgestellten Wahlkarten und Stimmzettel dürfen bei der Wiederholungswahl am 4. Dezember 2016 nicht mehr verwendet werden.
Ab wann können zur Wahlwiederholung Wahlkarten beantragt werden?
Wahlkarten können seit 27. September 2016 bei der jeweiligen Hauptwohnsitz-Gemeinde beantragt werden. Aufgrund der Herstellung der Drucksorten stehen die Wahlkarten allerdings erst seit 7. November in ganz Österreich flächendeckend zur Verfügung.
Gelten noch nicht erledigte Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahlwiederholung am 4. Dezember 2016?
Nein, da die Ausstellung einer Wahlkarte immer eine Ausnahme zum Wählen im "eigenen" Wahllokal darstellt und begründet werden muss, ist für den neuen Wahltermin am 4. Dezember 2016 bei der zuständigen Gemeinde jedenfalls eine neue Wahlkarte zu beantragen. Eine neuerliche Beantragung von Wahlkarten ist nur im Fall eines "Abonnements" (einer amtswegigen Übermittlung) für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreich oder für beeinträchtigte, geh- und transportunfähige Personen nicht erforderlich.
Wird Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern automatisch eine neue Wahlkarte zugeschickt?
Eine automatische Zusendung einer neuen Wahlkarte für den 4. Dezember 2016 erfolgt bei Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern nur dann, wenn sie für ein "Abonnement" (amtswegige Übermittlung) vermerkt sind. Andernfalls müssen Sie erneut einen Antrag bei der Gemeinde stellen, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind.
Was passiert mit zur Briefwahl verwendeten Wahlkarten für den 2. Oktober 2016, die schon bei den Bezirkswahlbehörden eingelangt sind oder noch dort einlangen?
Aufgrund einer sondergesetzlichen Regelung sind diese Wahlkarten der Bundeswahlbehörde zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass das Wahlgeheimnis bezüglich der in den Wahlkarten befindlichen Wahlkuverts gewahrt bleibt, falls Wahlkarten als Beweismittel herangezogen werden sollten. Die Bundeswahlbehörde hat für die Vernichtung der Wahlkarten Sorge zu tragen, sobald allfällige zivilrechtliche Verfahren in Zusammenhang mit der verschobenen Wahl vom 2. Oktober rechtskräftig abgeschlossen sind.
Gibt es eine telefonische Auskunft zur Wiederholungswahl?
Die Auskunft des BMI zur Wahlwiederholung ist seit Ende August unter 0800 202220 (im Inland gebührenfrei) von Montag bis Freitag von 7.30 bis 17 Uhr erreichbar. Außerhalb der Betriebszeiten ist ein Tonbanddienst eingerichtet. Für Anrufe aus dem Ausland steht auch die Telefonnummer + 43-1-53126-2700 zur Verfügung.
Das Formular zur Beantragung einer Wahlkarte finden Sie unter help.gv.at.
Nähere Informationen finden Sie unter blindenverband.at.
(von BSVÖ)