Direkt zum Inhalt

Vor zehn Jahren wurde das Behindertengleichstellungsgesetz ins Leben gerufen. Es enthält ein Diskriminierungs-Verbot, das sich auf unmittelbare, persönliche Diskriminierung, aber auch auf mittelbare Diskriminierung durch Barrieren wie z.B. Stufen oder schwer verständliche Texte bezieht. Ebenso die Diskriminierung auf Grund eines Naheverhältnis ist damit abgedeckt, das heißt wenn Personen von Diskriminierung betroffen sind, die Menschen mit Beeinträchtigungen nahe stehen.
Nach 10 Jahren gilt es, das Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Vor allem auch, weil es sich um ein Bundesgesetz handelt, das nicht gleich konkrete Regelungen in den Bundesländern sicherstellt.

Arbeitswelt

Etwa muss im Bereich der Arbeitswelt uneingeschränkte Teilhabe gesichert sein, damit Menschen mit Beeinträchtigung für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen können. In Hinblick auf die Arbeitswelt gilt die Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen, die Menschen mit Beeinträchtigungen Gleichberechtigung ermöglichen. Dazu zählen Adaptierungen des Arbeitsplatzes, die Zuweisung von spezifischen Arbeiten sowie spezielle Arbeitszeitregelungen für Menschen mit Beeinträchtigungen.

Inklusive Bildung

Im Zusammenhang mit inklusiver Bildung fordert Prof. Volker Schönwiese inklusive Modellregionen in allen neun Bundesländern gleichzeitig, die Festlegung eines Zeitpunkts für einen allgemeinen Stopp der Neuaufnahme an Sonderschulen und die Reform des Landes- und BundeslehrerInnen-Dienstrechts. Darüber braucht es ein bundesweites Programm für schul- und klasseninterne LehrerInnenbegleitung und –fortbildung sowie das Ersetzen der Sonderpädagogischen Förderbedarfserhebung durch eine kombinierte Kind-, Klassen-, Schul- und Umweltanalyse, im Sinne von Inklusion und dem „sozialen Modell von Behinderung”.
(von Lebenshilfe Österreich)
Quelle: Sozialministerium Service